Oberirdische Gewässer

Wasserentnahme und -einleitung

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen oder Seen ist laut Wasserhaushaltsgesetz des Bundes grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt werden. So erlaubt das Hessische Wassergesetz beispielsweise die Nutzung natürlicher Fließgewässer zum Baden, Tauchen, Tränken und Schöpfen mit Handgefäßen.

Ebenfalls ist es erlaubt, Quell-, Grund- und Niederschlagswasser in natürliche fließende Gewässer einzuleiten, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu befürchten ist.

Für Benutzungen, die darüber hinausgehen, ist eine weitergehende fachliche und rechtliche Prüfung durch die Untere Wasserbehörde notwendig.

Verbot der Wasserentnahme bei Trockenheit

Aufgrund von anhaltender Trockenheit fehlenden Niederschlägen kann der Kreisausschuss des Landkreises auf niedrige Wasserstände reagieren und die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern zeitweise per Allgemeinverfügung untersagen, um den Stress für die Gewässer nicht zusätzlich zu erhöhen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf weiteres und muss aufgehoben werden, wenn sich die Situation wieder entschärft hat.

Wer in dieser Zeit dennoch unerlaubt Wasser entnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Teichanlagen

Teichanlagen sind in der Regel künstlich angelegte Gewässer, die im eigenen Garten angelegt werden, um Fische zu halten oder ein Biotop einzurichten. Aufgrund ihres positiven Nutzens für die Natur sind sie in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Dies gilt für Garten- oder Zierteiche, die nicht an ein Fließgewässer angeschlossen sind und für sogenannte Himmelsteiche, die sich allein aus Niederschlägen speisen.

Umgekehrt sind Teichanlagen erlaubnispflichtig, wenn sie mit Wasser aus einem anderen Gewässer oder über das Grundwasser gespeist werden. Teiche stellen in diesem Fall einen anderen Lebensraum für Organismen dar als Fließgewässer. Dieser Zusammenhang muss zunächst von der Unteren Wasserbehörde beurteilt werden.

Ein Teich umringt mit Bäumen

Für Anlagenstandorte in Schutzgebieten wie Trinkwasser- und Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiete ist ebenfalls eine weitergehende Beurteilung und oftmals eine Genehmigung notwendig.

Bauliche Maßnahmen am Gewässer

Bauliche Maßnahmen an Gewässern oder in deren unmittelbaren Umfeld können nachhaltige negative Auswirkungen auf Wasserabfluss und -qualität sowie die ökologische Funktion des Gewässers haben. Als Bestandteil des Naturhaushalts und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen gilt es, sie durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes durch bauliche Veränderungen ist deshalb unbedingt zu vermeiden und im Gegenzug ein guter ökologischer und chemischer Zustand zu erhalten bzw. zu erreichen.

Sind Maßnahmen im betreffenden Bereich geplant, prüft der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz diese auf ihre Vereinbarkeit mit den Schutzzielen.

Eine wasserrechtliche Genehmigung ist unter anderem dann notwendig, wenn

  • Gebäude, Einfriedungen oder Mauern gebaut oder erweitert,
  • Brücken, Stege und Verrohrungen errichtet,
  • Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt oder
  • Aufschüttungen und Abgrabungen vorgenommen

werden sollen.

Wer entsprechende Maßnahmen plant, sollte die wasserwirtschaftlichen und -rechtlichen Anforderungen im Vorfeld mit dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz abstimmen.

Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten

Oberirdische Gewässer sollen bei Hochwasser genug Raum haben, um über die Ufer treten zu können, ohne größeren Schaden anzurichten. Somit sind  Überschwemmungsgebiete Bestandteile des vorbeugenden Hochwasserschutzes und in ihrer Funktion als Hochwasserrückhalt zu schützen und zu erhalten.

Ein Fluss umringt vn Wiese und Wald

Meist handelt es sich dabei um an Fließgewässer angrenzende Flächen, die bei Starkniederschlägen oder auch in Verbindung mit einer Schneeschmelze durchflossen oder überschwemmt werden.

Wer plant, in diesen Gebieten

  • Gebäude, Einfriedungen und Mauern zu errichten oder zu erweitern,
  • Brücken, Stege und Verrohrungen zu bauen und verlegen oder
  • Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen,

benötigt eine wasserrechtliche Genehmigung.

All diese Maßnahmen werden vom Fachdienst Wasser- und Bodenschutz auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Schutzzielen geprüft. Auch hier empfielt sich eine Rücksprache mit dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz.