Bodenschutz und Grundwasser

Nutzung von Grundwasser

Der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Nutzung von Grundwasser geht.

Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden.

Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 Kubikmetern pro Jahr erfolgt.

Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

Die Untere Wasserbehörde prüft anhand der Anzeige, ob die Voraussetzung der Erlaubnisfreiheit vorliegt und ob die Maßnahme mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar ist.

Sie kann Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Maßnahmen untersagen.

Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Bewilligung erforderlich. In diesem Fall erteilt der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz entsprechende Auskünfte.

Eine Grundwassernutzung stellt einen Erdaufschluss dar. Dieser Erdaufschluss kann so tief in den Boden eindringen, dass sich unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers ergeben können. Die nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche Anzeige einen Monat vor Beginn der geplanten Erdarbeiten ist allerdings nur dann ausreichend, wenn keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind. Anderenfalls besteht eine Erlaubnispflicht.

Temporäre Grundwasserhaltung

Eine Form der Grundwasserbenutzung ist die temporäre Grundwasserhaltung. Darunter versteht man das Abpumpen von Grundwasser, um für die Zeit einer Baumaßnahme die Baugrube trockenzuhalten.

Diese vorübergehende und zeitlich befristete Entnahme von Grundwasser, die auch der Verhinderung eines hydraulischen Grundbruchs dient und zur vorübergehenden Absenkung des Grundwasserspiegels führt, ist nach Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig.

Ein formloser Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist an den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz in dreifacher Ausfertigung inklusive der darin geforderten Unterlagen per Post zu übersenden.

In bestimmten Fällen ist eine erlaubnisfreie Nutzung möglich. Hier verschafft ein Vorgespräch mit dem Fachdienst Klarheit.

Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete werden in Hessen von den Regierungspräsidien ausgewiesen und dienen dem qualitativen Schutz des Trinkwassers.

Trinkwasser wird in Mittelhessen ausschließlich aus Grundwasser gewonnen, das unbedingt von Verunreinigungen verschont bleiben sollte.

Zum Schutz der Grundwasservorkommnisse, die für die öffentliche Wasserversorgung maßgeblich sind, hat die Einrichtung von Wasserschutzgebieten eine herausragende Bedeutung.

Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen oder Anlagen, von denen eine Verschmutzung des Grundwassers ausgehen kann, verboten.

Bei Fragen zu Verboten und Auflagen in Wasserschutzgebieten hilft der Fachdienst Wasser und Bodenschutz weiter. In einem Vorgespräch werden die Anforderungen hinsichtlich eines durchzuführenden Befreiungsverfahrens besprochen.

Erdwärmeanlagen

Bei dem Betrieb von Erdwärmesonden wird dem Grundwasser Wärme entzogen. Die Bohrtätigkeit, das Verwenden von Spülzusätzen oder das Verbinden von Grundwasserstockwerken kann die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.

Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmepumpen ist daher nach Wasserrecht erlaubnispflichtig. Zuständig für die Beurteilung und Zulassung von Erdwärmesonden ist die Untere Wasserbehörde.

Von besonderer Bedeutung ist der geplante Standort der Anlage. In hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten wie Karstgebirgen oder Trinkwasserschutzgebieten ist die Errichtung von Erdwärmesonden nicht zulässig oder an besonders hohe Anforderungen geknüpft.

Daher ist es sinnvoll, frühzeitig mit dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz in Verbindung zu treten. Dies gilt auch mit Blick auf die Antragsunterlagen und die jeweiligen Standortbedingungen, die es bei der Planung zu beachten gilt.

Wassergefährdende Stoffe

Wer den Einbau einer Heizölanlage, eines Benzin- oder Pflanzenschutzmittellagers oder anderer Lageranlagen plant, sollte sich rechtzeitig mit dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz in Verbindung setzen. Schließlich werden in diesen Anlagen wassergefährdende Stoffe gelagert, die bei Austritt zu nachhaltigen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit führen würden.

Eine ordnungsgemäße Lagerung hat also oberste Priorität und unterliegt verschiedenen Verwaltungsvorschriften und technischen Regeln.

Ölfleck auf Asphalt

Abhängig von Volumen, Wassergefährdungsklasse, Art der Lagerung und dem Standort sind Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers und Bodens einzuhalten. Zudem sind ein Teil der Lageranlagen – dazu zählen unter anderem Heizöltanks – anzeige- und prüfpflichtig. Bestimmte Anlagen sind vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Auf welche Lageranlagen dies zutrifft, sollte frühzeitig mit dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz abgeklärt werden.

Schadensfälle

Sollten wassergefährdende Stoffe wie Benzin, Diesel oder Heizöl durch einen Schadensfall (Unfall oder Brand) austreten, sind umgehend die Feuerwehr oder Polizei zu informieren. Je nach Schadensfall wird der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz durch die Feuerwehr oder Polizei verständigt. Er leitet entsprechende Vorkehrungen ein, sodass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers durch die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nicht mehr zu befürchten ist.

AGU-TSO e.V., Anlagenprüforganisation
Außenstelle Grebenhain Am Alten Feldchen 33
36355 Grebenhain
Tel.: 06643 7999-372
Fax: 03222 1912-406
agu-vogelsberg@sandra-breitenbach.de
Anlagenprüforganisation Geopohl AG
Außenstelle Hungen Kastellstraße 16
35410 Hungen
Tel.: 06402 505101
Fax: 06402 505102
bap Bayerische Anlagenprüforganisation e.V.
Außenstelle Wettenberg
Ingenieurbüro Hovestadt
Anlagen- u. Umwelttechnik
Gießener Straße 27
35435 Wettenberg
Tel.: 0641 9844682
Mob.: 0151 28988973
juergen.hovestadt@bap-ev.de
Bfu Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen
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35578 Wetzlar
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DEKRA Automobil GmbH
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Fax: 069 42083-400
GSW (Gesellschaft für Sachverständige nach Wasserrecht mbH)
Ing.-Büro Reinke Wellebachstraße 30
34355 Staufenberg
Tel.: 05543 4084
Mob.: 0173 2532604
reinke@ibreinke.de
GZS (Gesellschaft zum Schutzvon Wasser, Boden und Luft mbH)
Außenstelle Bischoffen
Herr J. Trietsch
Neue Siedlung 8
35649 Bischoffen
Tel.: 0800 8866-345
Fax: 0800 8866-346
Außenstelle Gießen
Herr B. Krasnici
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35396 Gießen
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info@kras-ing.de
Außenstelle Münzenberg
Hofmann
Gutenbergstraße 16
35516 Münzenberg
Tel.: 06033 744-912
Fax: 06033 744-918
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SwS (Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
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35418 Buseck
Tel.: 06408 5049-9320
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35440 Linden
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Fax: 06403 9008-39
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Außenstelle Dorn-Assenheim
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Schwarzdornallee 5
61203 Reichelsheim
Tel.: 06035 5542
Fax: 06035 8436

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wird von Ihrer Wasserbehörde aber regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht. Weitere Kontakte gibt es  finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

Bodenmaterial einbringen

Neben dem Grundwasser ist auch der Boden eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen, die es zu schützen gilt. Entsprechend ist es von hoher Bedeutung, dass umweltgefährdende Stoffe möglichst nicht in den Boden gelangen. Sie können durch eine Schadenslage in großer Menge in den Boden eindringen, sich aber auch schleichend anreichern und so zu einer bedrohlichen Gefahr werden. Einmal geschädigtes Erdreich erneuert und erholt sich nur sehr langsam – wenn überhaupt.

Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, wenn Erde oder Recyclingmaterial an einem bestimmten Ort ein- oder aufgebracht wird.

Nur wenn Grund und Boden schonend behandelt werden, können auch die natürlichen Bodenfunktionen erhalten werden.

Die Kontrolle dient dem Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen. Schadensfälle mit Bodenverunreinigungen sowie Bodeneingriffe oder -veränderungen werden beurteilt und bearbeitet.

Vorgeschrieben sind die Kontrollen ab einer Menge von mehr als 600 Kubikmetern und müssen vorab angezeigt werden.