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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Eine Rolle Toilettenpapier.Vollbiologische Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung kommen dort zum Einsatz, wo ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen beispielsweise durch große Entfernung zu aufwendig beziehungsweise unverhältnismäßig ist.

 

Bevor Sie den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage beantragen, empfehlen wir im Vorfeld mit der Wasserbehörde zu klären, ob und, wenn ja, inwieweit ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen unverhältnismäßig ist. Dies kann teure Fehlplanungen vermeiden.

 

Gegebenenfalls muss sich die Gemeinde, die im Regelfall für die Abwasserentsorgung zuständig ist, vor der Zulassung einer privaten Kleinkläranlage formell von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht befreien lassen.

 

Wer eine Kleinkläranlage betreiben will und insbesondere das gereinigte Abwasser in ein Oberflächengewässer einleiten oder über den Untergrund versickern lassen möchte, benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis, die von der Unteren Wasserbehörde erteilt wird.

 

Wie viele Antragsunterlagen von Ihnen benötigt werden, ergibt sich aus dem Merkblatt, das Sie rechts in der Infospalte herunterladen können.

 

Wichtig:
Betreiber von Kleinkläranlagen sind verpflichtet einen Wartungsvertrag mit einem hierfür zertifizierten Wartungsunternehmen abzuschließen.

 

Eine Liste mit zertifizierten Wartungsunternehmen steht ebenfalls zum Herunterladen zur Verfügung.

 

Bei Fragen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Wasser- und Bodenschutz

Ursulum 18b
35396 Gießen

 

 

für rechtliche Auskünfte

 

Steffen Kubatzki
Tel. 0641 9390-1224
steffen.kubatzki@lkgi.de

 

 

für fachtechnische Auskünfte

 

Dr. Martin Sondermann
Tel. 0641 9390-1221
martin.sondermann@lkgi.de 

 

Alexander Gergert
Tel. 0641 9390-1328
alexander.gergert@lkgi.de 

 

Fax 0641 9390-1239