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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Eine Wespe.Sie haben unerwünschte Untermieter wie Hornissen, Wespen, Hummeln, Fledermäuse, Siebenschläfer, Marder, Waschbären oder andere Tiere, die sich in ihrem häuslichen Bereich eingenistet haben.

 

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterscheidet wild lebende Tiere und Pflanzen und besonders geschützte (wild lebende) Tiere und Pflanzen. Einige besonders geschützte Tiere und Pflanzen sind zusätzlich noch streng geschützt. Wer sich eingehender informieren möchte, sei die Internetseite www.wisia.de wärmstens empfohlen.

 

Falls Sie mit wild lebenden Tieren oder Pflanzen in Konflikt geraten, benötigen Sie „einen vernünftigen Grund“, um beispielsweise ein Tier zu fangen oder einen Pflanzenbestand zu beseitigen. Hiervon unberührt bleiben tierschutzrechtliche, jagdrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften.

 

Falls Sie mit besonders geschützten (wild lebenden) Tieren wie dem Siebenschläfer oder der Fledermaus oder Pflanzen in Konflikt geraten, benötigen Sie eine Entscheidung unserer Verwaltung, um beispielsweise eine Umsiedlung durchzuführen, ein Nest zu beseitigen oder den Abriss von Bausubstanz vorzunehmen, in der besonders geschützte Tiere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben.

 

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Informationen zum Artenschutz bei Gebäuderenovierungen. Ein Antrag ist formlos bei unserer Behörde einzureichen.

 

Wir empfehlen Ihnen jedoch vor einer Antragstellung telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir stehen Ihnen auch gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.


Ein Beispiel:

Am nachfolgenden Beispiel, das auch zumindest in den Sommermonaten in der Regel einen Schwerpunkt der entstehenden Konflikte darstellt, wollen wir Ihnen den oben geschilderten Sachverhalt darstellen.

 

Wespen gehören zur Gruppe der Hautflügler. Die meisten in Deutschland vorkommenden Wespen sind nicht besonders geschützt. Wenn Wespen am Kaffeetisch sich mit Ihnen um den leckeren Zwetschgenkuchen streiten, dürfen Sie aus artenschutzrechtlicher Sicht im eigenen Ermessen entscheiden, was zu tun ist.

 

Hornissen hingen gehören zwar auch zu den Wespen, sind aber nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Es ist verboten ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder sie gar zu töten (Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz).

 

Wenn sich Hornissen an Ihrem Wohnhaus eingenistet haben und Sie sich hierdurch beeinträchtigt fühlen, müssen Sie vor der Veranlassung weiterer Schritte Kontakt mit uns aufnehmen.

 

Falls eine Umsiedlung des Hornissennestes möglich ist, können wir hier noch auf eine Spezialregelung hinweisen. Einige Personen, die uns gegenüber Ihre Sachkunde nachgewiesen haben, haben für den Bereich des Landkreises Gießen (außer Stadt Gießen) eine pauschale Genehmigung zur Umsiedlung von Hornissen. Sie können sich (auf Ihre Kosten) von diesen Personen beraten lassen und eine Umsiedlung durchführen lassen.

 

Hummeln verfügen über den gleichen Schutzstatus wie Hornissen und auch hier gilt die spezielle Regelung.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Naturschutz

Ursulum 18b
35396 Gießen

 

 

Heike Schöße
Tel. 0641 9390-1459
heike.schoesse@lkgi.de

 

Kristin Meujen
Tel. 0641 9390-1599
kristin.meujen@lkgi.de