Wer bauliche Anlagen errichten, Brennholz oder anderes lagern, Geräte abstellen, Einrichtungen zur Tierhaltung errichten oder Veranstaltungen außerhalb der Ortslage durchführen möchte, sollte auch den Naturschutz im Blick haben.
Errichtung von baulichen Anlagen
Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung freigehalten werden. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte gesetzlich festgelegte Vorhaben, zum Beispiel wenn ein Landwirt darauf angewiesen ist, weil er damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt verdient oder wenn von einem Vorhaben Störungen ausgehen, die im bebauten Innenbereich nicht zumutbar sind, weil Lärm oder Geruchsbelästigungen von ihm ausgehen.
Diese Vorhaben werden „privilegierte Vorhaben“ genannt. In Paragraf 35 Absatz 1 des Baugesetzbuchs finden Sie eine Liste über die im Außenbereich zulässigen Vorhaben.
Wenn sie einen Antrag auf Errichtung einer festen baulichen Anlage stellen wollen, finden Sie auf in der Infospalte rechts den Erhebungsbogen zum Ausfüllen mit „Angaben des Antragstellers zu dem landwirtschaftlichen Betrieb nach Paragraf 35 BauGB“.
Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die Sie bei der Bauaufsicht beantragen und die dann automatisch auch uns beteiligt. Das gilt ebenso für baugenehmigungsfreie Vorhaben, zum Beispiel kleinere Unterstände, feste Zäune, Rundbogenhallen und so weiter.
Anmerkung:
Die Anlage von Gärten im Außenbereich zur Freizeitnutzung mit Einzäunung, Sitz- und Grillplätzen, baulichen Anlagen, ist nicht zulässig.
Einrichtungen zur Tierhaltung
Die Hobbytierhaltung darf grundsätzlich nur mit transportablen Anlagen, das heißt, mobile Weidezäune und mobile Unterstände, die nach jedem Weidegang wieder von der Fläche entfernt werden müssen, betrieben werden – oder eben im Innenbereich. Hierfür benötigen sie keine Genehmigung.
Die Beweidung muss aber so betrieben werden, dass die Vegetation keinen Schaden nimmt. Bevor die Grasnarbe beschädigt wird, müssen die Tiere auf eine andere Weide gebracht werden.
Der Nutzungs- bzw. Beweidungszeitraum ist beschränkt auf Mai bis Oktober. Die vegetationslose Zeit zwischen November und April dient der Erholung der Fläche. Winterbeweidung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erwünscht.
Für privilegierte Tierhaltung mit festen baulichen Anlagen benötigen Sie zumindest eine naturschutzrechtliche Genehmigung, wenn Sie bei der Bauaufsicht die Auskunft erhalten, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.
Lagerung von Brennholz
Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Es darf nur unbehandeltes Holz aus der Forstwirtschaft oder der Landschaftspflege in Form von geschichteten Stapeln gelagert werden.
Pro Haushalt und Flurstück sind maximal 40 Raummeter zulässig. Dies gilt nicht etwa in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen wie Streuobstwiesen oder Hecken, wo die Lagerung nicht erlaubt ist.
In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten ist vorab eine Anfrage an unsere Behörde zu richten. Einzäunungen oder die Errichtung von Unterständen, Lagerschuppen und sonstigen Befestigungen für diesen Zweck sind allerdings nicht zulässig.
Die gewerbliche Holzlagerung gehört in ein Gewerbegebiet.
Das vorübergehende, kurzfristige Lagern von Gerätschaften zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist natürlich ohne Genehmigung erlaubt. Ansonsten sind feste Lagerplätze aber genehmigungspflichtig.
Veranstaltungen
Für alle offiziellen Veranstaltungen, die auf öffentlichen Straßen oder Wegen stattfinden, benötigen Sie eine Genehmigung der Gemeinde oder bei gemeindeübergreifenden Wegen des Ordnungsamts des Landkreises Gießen. Diese beteiligen uns automatisch, unsere Auflagen werden von dort übernommen. Eine gesonderte Genehmigung benötigen Sie nicht.
Auch bei ortsfesten Veranstaltungen, wie Sonnenwendfeuern oder Zeltlagern benötigen Sie möglicherweise die Genehmigung der Gemeinde, die uns dann beteiligt. In besonders sensiblen Bereichen, etwa Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten, können solche Veranstaltungen allerdings nicht zugelassen werden.
Antragsunterlagen
Eine Auflistung der zur Beurteilung notwendigen Unterlagen finden Sie rechts in der Infospalte in der „Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben“ (Kompensationsverordnung – KV) ab Seite 77.
Weitere Erläuterungen und Downloads zur Kompensationsverordnung finden Sie auf der Internet-Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.hmuelv.hessen.de/) in der Rubrik „Naturschutz/Forsten“.
Die Antragsunterlagen sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dies ist notwendig, weil von verschiedenen Behörden eine Stellungnahme eingeholt werden muss.
Naturschutzrechtliche Genehmigung
Eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist in der Regel kostenpflichtig und kann mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen werden.