Gehölze als Einzelbäume oder Hecken sind wichtiger Teil dörflicher und ländlicher Lebensräume, die vor allem mit zunehmendem Alter einen hohen Wert für den Naturschutz und die Landschaft haben.
Sie dienen zahlreichen Tieren als Unterschlupf, bieten Nahrung oder sind Brut- und Ruhestätte. Ihre Bedeutung für den Naturschutz ist groß, weshalb sie während der Brutzeit nicht zurückgeschnitten oder gar gerodet werden dürfen.
In § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Rodung von Bäumen und Hecken sowie der Rückschnitt von Bäumen, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen geregelt. Der § 39 besagt, dass Bäume (bis auf die im folgenden Abschnitt genannte Ausnahme) und Gehölze grundsätzlich nicht im Schutzzeitraum vom 1. März bis 30. September gefällt oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Ein schonender Pflegeschnitt von Bäumen und Hecken ist jederzeit unter Beachtung des Artenschutzes, den wir im Folgenden näher erläutern, möglich.
Ausnahmen
Bäume in gärtnerisch gepflegten Anlagen (dazu gehören Gärten, Vorgärten, Parks, Sportplätze und Friedhöfe) unterliegen dieser zeitlichen Beschränkung nicht. Es ist jedoch dringend zu empfehlen diese Vorhaben in die Zeiten außerhalb des Brutgeschäftes der heimischen Vogelarten zu legen.
Bäume, die jedoch auf Grundstücken im Innenbereich stehen, die nicht gärtnerisch gepflegt sind (dazu zählen Brachen, Straßenbegleitgrün, Alleen), unterliegen ebenfalls den gesetzlichen Rodungszeiten.
Artenschutz
Der Artenschutzaspekt ist immer zu beachten. D.h. eine Fällung ist zu jeder Zeit verboten, wenn sich z.B. auf dem Baum brütende Vögel befinden.
Bei vorhandenen Höhlen oder Spalten sollte, um Verbotstatbestände zu vermeiden, die UNB vor dem Eingriff informiert werden. Vorhandene Höhlen oder Spalten sind dann von Fachgutachtern auf Bewohner (z.B. Fledermäuse, Bilche, Vogelarten) zu überprüfen.
Handelt es sich um Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, dürfen die Bäume nicht gefällt oder über einen Pflegeschnitt hinausgehend behandelt werden.
Ein Sonderfall ist die Verkehrssicherungspflicht bei Gefahr im Verzug. In einem begründeten solchen Fall ist eine Ausnahmegenehmigung bei der UNB einzuholen, im Zuge derer das weitere Vorgehen besprochen wird.
Bei zulässigen Fällungen empfehlen wir (z.B. durch Fotos) zu dokumentieren, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Umweltbeauftragten Ihrer Kommune und uns in Verbindung zu setzen, bevor Sie tätig werden.
Auch in Streuobstbeständen können Sie alte abgängige Bäume fällen, die keinen Ertrag mehr bringen. Allerdings sind die benannten Fällzeiten gültig und der gerodete Baum muss durch einen neuen hochstämmigen Obstbaum ersetzt werden.
Auch eine Begutachtung des zu fällenden Baums auf die Anwesenheit möglicher Höhlenbrüter (z.B. Steinkauz), die in Höhlungen des Obstbaumes Unterschlupf gefunden haben, ist notwendig, um nicht mit Artenschutzbestimmungen in Konflikt zu geraten.