mehr Kontrast
Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Ausschnitt eines Bauarbeiten-Verkehrsschildes.Viele Bewohner des Landkreises Gießen möchten sich ihren Traum von einem gepflegten Garten etwa für Gartengrillfeste erfüllen und erwerben ein Grundstück im Außenbereich außerhalb von Ortschaften.

 

Da nicht jeder dieses Grundstück betreten soll, wird das Grundstück eingezäunt. Und weil es auf Dauer zu aufwendig ist Rasenmäher, Rechen oder Grill immer von zu Hause mitzubringen, wird ein „kleiner Schuppen“ errichtet, um die Gartenutensilien unterzubringen. Wenn man schon mal dabei ist, wird dieser noch um einen „kleinen, überdachten Freisitz“ erweitert. Jetzt ist der private Rückzugs- und Entspannungsbereich erst mal geschaffen – der ersten Feier steht nichts mehr entgegen.

 

Leider ist vom Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass nur ausgewählte Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden dürfen. Hierzu gehören zum Beispiel Gebäude, die der gartenbaulichen Erzeugung und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, Biogas- und Windkraftanlagen, usw. Auch landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhallen dürfen unter gewissen Voraussetzungen im Außenbereich realisiert werden.

 

Für die zu Beginn erwähnten Rückzugs- und Entspannungsbereiche gilt dies bedauerlicherweise  nicht. Der Außenbereich soll für jedermann zugänglich sein und allen zur Erholung dienen. Gärten mit überwiegender privater Nutzung sind somit nicht gestattet.

 

Wir regen daher eine Kontaktaufnahme mit einem/r unserer Mitarbeiter/innen im Vorhinein an, damit die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten abgeklärt werden können.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Bauaufsicht

Riversplatz 1-9

35394 Gießen

 

bauaufsicht@lkgi.de

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Elisabeth Griebel

Tel. 0641 9390-1466