Der Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Notarielle Verträge (unter anderem Kauf, Tausch, Schenkung, Übertragung) über land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die größer sind als 0,2499 Hektar, bedürfen in Hessen nach Paragraf 2 Grundstückverkehrsgesetz grundsätzlich einer Genehmigung. Für Flächen ab einer Größe von 0,5 Hektar besteht sogar ein siedlungsbehördliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz.
Durch die Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes soll sichergestellt werden, dass der landwirtschaftliche Grundbesitz in der Hand von bäuerlichen Betrieben verbleibt und eine Überhöhung von Kaufpreisen durch nicht landwirtschaftliche Investoren verhindert wird. Nur wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend Flächen verfügt, kann er betriebswirtschaftlich sinnvoll arbeiten. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen sollen daher grundsätzlich in ihrer Funktion erhalten bleiben. Darüber hinaus soll die Agrarstruktur verbessert und die Bevölkerungsernährung gesichert werden.
Wir empfehlen vor der rechtsgeschäftlichen Veräußerung Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufzunehmen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde für den Landkreis Gießen ist der Lahn-Dill-Kreis und hier die Abteilung für den ländlichen Raum, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar.