Schornsteinfegerwesen

Seit 2013 können Haus- und Wirtschaftseigentümer:innen die im Feuerstättenbescheid ausgewiesenen Arbeiten (“nicht hoheitliche Aufgaben”) an jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben. Eine Auflistung aller zugelassenen Betriebe ist im Schornsteinfegerregister zu finden.

Im Zuge der freien Schornsteinfegerwahl kann auch ein anderer Betrieb als der des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gewählt werden. Dann sind die Haus- oder Wohnungseigentümer:innen aber verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid festgelegten Frist die Ausführung der Arbeiten nachzuweisen, indem das Formblatt über die Ausführung der Arbeiten zugesendet wird.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, melden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dies der Bauaufsicht des Landkreises Gießen. Dabei handelt es sich um die Untere Aufsichtsbehörde im Schornsteinfegerwesen – auch für die Stadt Gießen. Um die Vorgaben des Feuerstättenbescheids umzusetzen, erlässt sie einen Zweitbescheid, der gegebenenfalls innerhalb einer Ersatzvornahme umgesetzt wird.

Darüber hinaus trägt die Untere Aufsichtsbehörde dazu bei, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zugewiesenen hoheitlichen Arbeiten erfüllen kann.

Hoheitliche Arbeiten:

  • Durchführung einer Feuerstättenschau
  • Erlass eines Feuerstättenbescheids
  • Bauabnahme neuer oder veränderter Feuerstätten und Schornsteine

Diese hoheitlichen Arbeiten sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Den für das eigene Grundstück oder die eigene Wohung zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger veröffentlicht der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.