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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

ein SchornsteinfegerSeit dem 01. Januar 2013 können Haus- und Wirtschaftseigentümer die im Feuerstättenbescheid ausgewiesenen Arbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") an jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben. Eine Auflistung aller zugelassenen Betriebe kann unter den Links in der Infoleiste eingesehen werden.

 

Im Zuge der freien Schornsteinfegerwahl kann auch ein anderer Betreib als der des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gewählt werden. Dann sind die Haus- oder Wohnungseigentümer aber verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid festgelegten Frist, die Ausführung der Arbeiten nachzuweisen, indem das Formblatt über die Ausführung der Arbeiten zugesendet wird.

 

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, melden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dies der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Gießen. Dabei handelt es sich um die Untere Aufsichtsbehörde im Schornsteinfegerwesen, auch für die Universitätsstadt Gießen. Um die Vorgaben des Feuerstättenbescheides umzusetzen, erlässt sie einen Zweitbescheid, der ggf. innerhalb einer Ersatzvornahme umgesetzt wird.

 

Darüber hinaus trägt die Untere Aufsichtsbehörde dazu bei, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zugewiesenen hoheitlichen Arbeiten erfüllen kann.

 

Hoheitliche Arbeiten wie:

  • die Durchführung einer Feuerstättenschau,
  • der Erlass eines Feuerstättenbescheides,
  • die Bauabnahme neuer oder veränderter Feuerstätten und Schornsteine.

 

Diese hoheitlichen Arbeiten sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Den für Ihr Grundstück oder Wohneigentum zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie hier