Vor Einreichung der Antragsunterlagen sollten die Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen werden, um Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden. Die Denkmalschutzbehörde berät Sie auch zu den erforderlichen Unterlagen.
Diese können sein (jeweils dreifach)
- ein Lageplan
- Fotos mit Umgebung
- ausführliche Angebote der Handwerker
- detaillierte schriftliche Beschreibung aller Maßnahmen, Materialien und Verarbeitung
- Skizzen, Pläne und Details nach Absprache
Maßnahmen an Kulturdenkmälern müssen sorgfältig vorbereitet werden. Der Bestand will erfasst und untersucht, Schäden festgestellt und ein Maßnahmenkatalog erstellt, Genehmigungen beantragt und erteilt werden und eine denkmalbezogene Ausführung gewährt werden: Zusammen sind dies die Bausteine für ein denkmalgerechtes Gelingen.
Folgende Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in einer Gesamtanlage sowie in deren Umgebung sind nach § 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig:
(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
- zerstören oder beseitigen
- an einen anderen Ort verbringen,
- umgestalten oder instandsetzen,
- mit Werbeanlagen versehen will
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.