weniger Kontrast
Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Antrag eines Formulars mit darauf abgelegter Brille.Vor Einreichung der Antragsunterlagen sollten die Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen werden, um Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden. Die Denkmalschutzbehörde berät Sie auch zu den erforderlichen Unterlagen.

 

Diese können sein (jeweils dreifach)

  • ein Lageplan
  • Fotos mit Umgebung
  • ausführliche Angebote der Handwerker
  • detaillierte schriftliche Beschreibung aller Maßnahmen, Materialien und Verarbeitung
  • Skizzen, Pläne und Details nach Absprache

 

Maßnahmen an Kulturdenkmälern müssen sorgfältig vorbereitet werden. Der Bestand will erfasst und untersucht, Schäden festgestellt und ein Maßnahmenkatalog erstellt, Genehmigungen beantragt und erteilt werden und eine denkmalbezogene Ausführung gewährt werden: Zusammen sind dies die Bausteine für ein denkmalgerechtes Gelingen.

 

Folgende Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in einer Gesamtanlage sowie in deren Umgebung sind nach § 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig:

 

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

  1. zerstören oder beseitigen
  2. an einen anderen Ort verbringen,
  3. umgestalten oder instandsetzen,
  4. mit Werbeanlagen versehen will

 

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Bauaufsicht

Riversplatz 1-9

35394 Gießen

 

Charlotte Bairstow
Tel. 0641 9390-1554
Fax 0641 9390-1585
charlotte.bairstow@lkgi.de

 

Barbara Steuernagel
Tel. 0641 9390-1445
Fax 0641 9390-1585
barbara.steuernagel@lkgi.de

Wir sind für Sie da

Allgemeine Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
8.30 - 12 Uhr.

 

Sprechzeiten nach terminlicher Vereinbarung:
Montag bis Donnerstag
14 - 18.30 Uhr.