Kommunal- und Finanzaufsicht

Kommunalaufsicht: Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit

Der Landkreis Gießen ist für die Kommunal-, Finanz- und Dienstaufsicht der Kommunen im Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadt Gießen zuständig. Die Kommunalaufsicht ist eine wichtige staatliche Aufgabe, die von der Landrätin beziehungsweise von dem Landrat wahrgenommen wird. Die Hauptaufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass die Städte und Gemeinden im Einklang mit den geltenden Gesetzen verwaltet werden. Dabei geht es nicht darum, die Entscheidungsfreiheit der Kommunen einzuschränken, sondern darum, eine rechtmäßige Verwaltung zu gewährleisten.

Finanzaufsicht: Überwachung der kommunalen Haushalte

Ein wichtiger Teilbereich der Kommunalaufsicht ist die Finanzaufsicht. Sie überwacht die Haushaltsführung der Kommunen, deren Eigenbetriebe sowie Zweckverbände im Landkreis.

Aufgaben der Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht prüft und genehmigt die Haushalts- und Wirtschaftspläne der kreisangehörigen Kommunen, ihrer Eigenbetriebe und der Zweckverbände. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass die Kommunen eine geordnete Haushaltswirtschaft führen und der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich eingehalten wird.

Es erfolgt eine allgemeine Finanzaufsicht über die Haushaltsführung der Städte und Gemeinden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen wird für das laufende und zukünftige Haushaltsjahr beurteilt.

Für beabsichtigte Kreditaufnahmen benötigen die Städte und Gemeinden eine Genehmigung der Finanzaufsicht. Auch die Genehmigung von Bürgschaften fällt in diesen Aufgabenbereich. Im gleichen Zusammenhang sind Verpflichtungsermächtigungen durch die Finanzaufsicht zu genehmigen. Dies sind verbindliche Ermächtigungen, Verpflichtungen in kommenden Haushaltsjahren einzugehen.

Die Finanzaufsicht berät die Städte und Gemeinden in haushaltsrechtlichen Fragen. Sie unterstützt die Kommunen bei der Aufstellung genehmigungsfähiger Haushalte und hat eine präventive Funktion.

Die wirtschaftlichen Aktivitäten der Städte und Gemeinden werden durch die Finanzaufsicht überwacht.

Bei defizitären Städten und Gemeinden kann die Finanzaufsicht die Aufstellung und Umsetzung von Haushaltssicherungskonzepten verlangen. Notfalls werden Konsolidierungsmaßnahmen durch Auflagen und Bedingungen in der Haushaltsgenehmigung durchgesetzt. Durch diese Aufgaben soll die Finanzaufsicht eine nachhaltige und gesetzeskonforme Haushaltswirtschaft der Kommunen sicherstellen, ohne dabei die kommunale Selbstverwaltung unangemessen einzuschränken.

Dienstaufsicht: Kontrolle des Verwaltungshandelns

Die Dienstaufsicht bezieht sich auf die Überwachung des persönlichen Verhaltens und der Aufgabenerfüllung von Amtsträgern. Im Landkreis ist die Landrätin beziehungsweise der Landrat für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister und Beigerordnete der Kommunen zuständig.

Zuständigkeiten und Hierarchie

Die Aufsichtsstruktur in Hessen ist dreistufig aufgebaut:

  • Die Landrätin beziehungsweise der Landrat ist als Behörde der Landesverwaltung für die Aufsicht über kreisangehörige Kommunen zuständig.
  • Das Regierungspräsidium fungiert als obere Aufsichtsbehörde.
  • Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die oberste Aufsichtsbehörde.

Kontaktmöglichkeiten

Die Aufsichtsformen dienen dazu, eine gesetzmäßige, effiziente und bürgernahe Verwaltung in den Städten und Gemeinden sicherzustellen. Sie gewährleisten, dass öffentliche Gelder verantwortungsvoll verwendet werden und dass Verwaltungshandeln im Einklang mit geltendem Recht steht. Fragen oder Anliegen bezüglich der Verwaltung von Städten beziehungsweise Gemeinden können per E-Mail gerichtet werden an kommunalaufsicht@lkgi.de.

FAQ

Dienstaufsichtsbeschwerden

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten einer Bürgeremeisterin beziehungsweise eines Bürgermeisters beanstandet werden kann. Es geht dabei nicht um inhaltliche Entscheidungen, sondern um das Auftreten und Benehmen der Person in ihrer Funktion als Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

Eine Beschwerde kann eingereicht werden, wenn man der Meinung ist, dass die Bürgeremeisterin oder der Bürgermeister …

  • … sich unhöflich oder unangemessen verhalten hat,
  • … ihre oder seine Dienstpflichten verletzt hat,
  • … sich nicht neutral oder unparteiisch verhalten hat.

Da Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister keinen direkten Dienstvorgesetzten haben, ist für Dienstaufsichtsbeschwerden in kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Landrätin beziehungsweise der Landrat zuständig.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann dazu führen, dass …

  • … das Verhalten überprüft wird,
  • … bei Fehlveralten dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden,
  • … Verhaltensweisen korrigiert oder verbessert werden.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann keine Entscheidungen oder Verwaltungsakte rückgängig machen – hierfür müssen andere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

  1. Ein Schreiben verfassen, in dem das Verhalten möglichst genau beschrieben wird
  2. Erklären, warum dieses Verhalten als unangemessen empfunden wird
  3. Das Schreiben senden an kommunalaufsicht@lkgi.de

Es gibt keine Frist für die Einreichung, aber es ist ratsam, die Beschwerde zeitnah zum Vorfall einzureichen.

Der Fachdienst Aufsichts- und Ordnungswesen prüft die Beschwerde. Abschließend wird eine Antwort versendet. Es besteht kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

Sonstiges

Schutzfunktion der Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht hat nicht nur eine Kontrollfunktion, sondern auch eine Schutzfunktion gegenüber den Städten und Gemeinden. Sie soll die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken.

Beratung und Unsterstützung
Ein wichtiger Aspekt ist die beratende und unterstützende Funkton der Kommunalaufsicht. Sie berät die Kommunen in rechtlichen Fragen und unterstützt sie bei der Aufstellung genehmigungsfähiger Haushalte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihre Aufgaben erfüllen können, ohne dass in ihr Recht auf Selbstverwaltung eingegriffen wird.

Beschränkung auf Rechtsaufsicht
Die Kommunalaufsicht ist in der Regel auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt. Das bedeutet, sie überprüft die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns, nicht dessen Zweckmäßigkeit. Dies schützt den Entscheidungsspielraum der Kommunen in ihren eigenen Angelegenheiten.

Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmittel
Die Kommunalaufsicht verfügt zwar über verschiedene Eingriffsmöglichkeiten, muss diese aber verhältnismäßig einsetzen. Die Schutz- und Beratungsfunktion hat grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion. Aufsichtliche Maßnahmen werden nur ergriffen, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig sind.

Eingriffsmöglichkeiten der Kommunalaufsicht:

Beratung und Hinweise
Zunächst versucht die Kommunalaufsicht häufig, durch Beratung und Hinweise auf Missstände aufmerksam zu machen und Korrekturen anzuregen.

Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen
Die Kommunaufsicht kann rechtswidrige Beschlüsse der kommunalen Gremien beanstanden und gegebenenfalls aufheben.

Anordnung von Maßnahmen
Die Aufsichtsbehörde kann konkrete Maßnahmen anordnen, die die Kommune zur Behebung von Missständen umsetzen muss.

Genehmigungsvorbehalt
In bestimmten Fällen muss die Kommune Maßnahmen von der Kommunalaufsicht genehmigen lassen. Dies betrifft insbesondere Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltspläne.

Ersatzvornahme
Wenn eine Kommune trotz Aufforderung nicht handelt, kann die Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig werden.

Bestellung eines Beauftragten
In schwerwiegenden Fällen kann ein Beauftragter bestellt werden, der auf Kosten der Kommune als deren Organ kommunale Aufgaben wahrnimmt.

Konsequenzen für die Kommune:

Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Bei Verstößen gegen das Haushaltsrecht kann die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommune eingeschränkt werden, zum Beispiel durch verschärfte Genehmigungsvorbehalte.

Haushaltssicherungskonzept
Die Kommune kann zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet werden, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen.

Die staatliche Landrätin beziehungsweise der staatliche Landrat in Hessen hat eine besondere Doppelfunktion, die sie oder ihn sowohl als kommunalen Amtsträger als auch als Vertretung der Landesverwaltung agieren lässt.

Aufsichtsfunktion
Die Landrätin oder der Landrat führt die Kommunal- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Kommunen aus.

Verbindungsfunktion zur Landesregierung und unter Behörden
Die Landrätin oder der Landrat beachtet die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung bei der Wahrnehmung von Aufgaben. Über alle Vorgänge, die für die Landesregierung von Bedeutung sind, wird berichtet.

Koordination und Leitung
Die Landrätin oder der Landrat beruft die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen zu Dienstversammlungen ein. Als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist sie oder er in den staatlichen Verwaltungsapparat eingebunden und handelt als Vertretung des Landes, oft auf Weisung.

Hierarchische Einordnung
Die Landrätin oder der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidium. Sie oder er ist in dieser Funktion an Weisungen übergeordneter Landesbehörden gebunden. Die Landrätin oder der Landrat agiert in staatlicher Funktion unabhängig vom Kreistag. Während sie oder er in kommunalen Angelegenheiten an die Beschlüsse des Kreistags gebunden ist, hat dieser bei den staatlichen Aufgaben kein Mitspracherecht.