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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Schnuller mit einem Zehn-Euro-Schein.Kostenübernahme in Kitas

Für die Betreuung von Kindern in Kitas werden Kostenbeiträge von den Kommunen bzw. Trägern erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir als öffentlicher Träger der Jugendhilfe diese Beiträge ganz oder teilweise übernehmen. Damit die Kosten für Kindergartenbeiträge übernommen werden können, müssen Eltern einen entsprechenden Antrag bei uns einreichen.

 

Ob und in welchem Umfang Kindergartenbeiträge von uns zu übernehmen sind, hängt in erster Linie von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab. Deshalb müssen mit dem Antrag Nachweise vorgelegt werden, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse Aufschluss geben.

 

Auf der Grundlage der nachgewiesenen Angaben führen wir eine Bedarfsberechnung nach gesetzlichen Bestimmungen durch. Auf diese Weise ermitteln wir die maßgebliche zumutbare Belastung der Eltern.

 

Wenn mit den Kindergartenbeiträgen die zumutbare Belastung für die Eltern überschritten wird, kommt eine Übernahme der Beiträge in Betracht.

 

 

Kostenübernahme in Kindertagespflege

Für die öffentlich geförderte Kindertagespflege gewähren wir laufende Geldleistungen an die Tagespflegepersonen. Dafür erheben wir von den Eltern einen Kostenbeitrag.

 

In der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden die Kinder von sogenannten Tagespflegepersonen betreut. Diese „Tagesmütter“ und „Tagesväter“ werden durch unsere Kindertagespflegebüros vermittelt, haben alle eine Grundqualifizierung absolviert und verfügen über eine entsprechende Pflegeerlaubnis.

 

Kinder können in der von uns geförderten Kindertagespflege betreut werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (§§ 23, 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) vorliegen.

 

Für jedes betreute Kind gewähren wir eine laufende Geldleistung, die wir unmittelbar an die Tagespflegeperson zahlen. Die Höhe der Leistung wird nach der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit pauschal festgelegt.

 

Von den Eltern muss für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege ein Kostenbeitrag gezahlt werden. Dieser Kostenbeitrag beträgt in der Regel 50 Prozent der von uns gewährten Geldleistung.

 

Überschreitet der Kostenbetrag die zumutbare Belastung der Eltern, so kann er ganz oder teilweise erlassen werden. Ob und in welchem Umfang der Kostenbeitrag erlassen wird, hängt in erster Linie von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab. Deshalb müssen die Eltern Nachweise vorlegen, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse Aufschluss geben.
        
Auf der Grundlage der nachgewiesenen Angaben berechnen wir den Bedarfs nach gesetzlichen Bestimmungen durch. Auf diese Weise ermitteln wir die maßgebliche zumutbare Belastung der Eltern.

 

Wenn mit den Kostenbeiträgen die zumutbare Belastung für die Eltern überschritten wird, kommt eine Übernahme der Beiträge in Betracht.

 

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Kinder- und Jugendhilfe
Riversplatz 1-9

35394 Gießen

 

N. Jäger

Telefon 0641 9390-9799

n.jaeger@lkgi.de

 

Wohnort des Kindes:

Buseck, Grünberg, Langgöns, Laubach, Linden, Pohlheim, Rabenau

 

A. Krell

Telefon 0641 9390-9540

a.krell@lkgi.de

 

Wohnort des Kindes:

Allendorf (Lumda), Biebertal, Fernwald, Heuchelheim, Hungen, Lich, Lollar, Reiskirchen, Wettenberg, Staufenberg

 

Telefonische Sprechzeiten:

montags: 8 bis 12 Uhr

dienstags: 13 bis 15.30 Uhr

donnerstags: 8 bis 12 Uhr

 

Anfragen und Rückrufwünsche außerhalb der Sprechzeiten bitte

per E-Mail.