Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von elementarer Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht oder rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab.
Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis die Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind.
Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Betreut sie das Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie gegenüber dem Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt einen eigenen Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt.
In vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt kostenfrei möglich. Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung durch die Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ein Übersetzer bei der Beurkundung hinzuzuziehen. Auch hier erfolgt die Beratung durch das Jugendamt.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde.
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung problematischer. Auch dann bietet das Jugendamt umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, und ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte.
Will der von der Mutter benannte Mann die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen, erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.