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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Das Verkehrszeichen für einen Sparziergangweg mit Frau und Kind.Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil für ein Kind nicht zahlt oder dies nicht kann.

 

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.

 

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls gerichtlich geltend macht.

 

Derzeit werden folgende Unterhaltsvorschussbeträge geleistet:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 187 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 252 Euro
  • für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren monatlich 338 Euro

 

 

Für Kinder von 12 Jahren bis 18 Jahren besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden.

Ausnahmen:

  • Durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit vermieden werden oder
  • der betreuende Elternteil steht in SGB II-Bezug und verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto.

 

Unterhaltsvorschussleistungen müssen schriftlich beantragt werden. Ein mündlicher Antrag etwa durch einen Telefonanruf genügt nicht.

    

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
  • Personalausweis oder Reisepass Pass und Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis (bei Antragstellern ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Ggf. schriftliche Bestätigung zur Zahlungsaufforderung des unterhaltspflichtigen Elternteils durch einen Rechtsanwalt
  • Ggf. Vaterschaftsanerkennung oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • Ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise wie z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • ab dem 12. Lebensjahr  bei laufendem SGB II-Bezug zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise (z.B. Lohnbescheinigung über Ausbildungsvergütung,  Einkünfte aus Vermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit etc.)
        

Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.

 

 

Sie können Ihren Unterhaltsvorschuss bequem von zuhause beantragen. Hier geht's zum Online-Antrag