Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von minderjährigen Kindern sicherzustellen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil für ein Kind nicht zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls gerichtlich geltend macht.

Folgende Unterhaltsvorschussbeträge werden geleistet:

  • Für Kinder bis unter sechs Jahren monatlich 230 Euro
  • Für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich 301 Euro
  • Für Kinder von zwölf bis unter 18 Jahren monatlich 395 Euro

Für Kinder von zwölf bis 18 Jahren gelten besondere Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Bezug von SGB II-Leistungen.