Das Jugendamt bietet seine Hilfe, um Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Das kann im Wege einer Beratung des betreuenden Elternteils oder im Rahmen einer von ihr oder ihm beantragten Beistandschaft geschehen.
Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden.
Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Dies stellt eine Entlastung des betreuenden Elternteils bei der häufig auch psychisch belastenden Vertretung im gerichtlichen Unterhaltsverfahren dar.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch Lohnpfändung.
Der Beistand kümmert sich auch um eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die jeweiligen wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse.
Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, versucht der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts durchzusetzen oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Volljährigenberatung und -unterstützung:
Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos.