Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu.
Eltern können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn
- sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- sie einander heiraten oder
- ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (Paragraf 1626a BGB).
Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt (kostenfrei) oder einem Notar erfolgen. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wir beraten – auch schon vor Geburt des Kindes – über die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge und beurkunden entsprechende Sorgeerklärungen.