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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Eine dunkle Hand ist mit einer Hand eines Kindes untersetzt.Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu.

 

Eltern können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn

  • sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  • sie einander heiraten oder
  • ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (Paragraf 1626a BGB).

 

Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt (kostenfrei) oder einem Notar erfolgen. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

 

Wir beraten – auch schon vor Geburt des Kindes – über die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge und beurkunden entsprechende Sorgeerklärungen.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Kinder- und Jugendhilfe
Riversplatz 1-9

35394 Gießen

 

Tel. 0641 9390-6410

Fax 0641 9390-9150

 

jugendamt@lkgi.de