„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Artikel 6 des Grundgesetzes legt die Sorge für Kinder vorrangig in die Hände ihrer Eltern. Doch es gibt auch Eltern, die mit dieser Aufgabe überfordert sind, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln. Deshalb weist Artikel 6 gleichzeitig dem Staat die Verantwortung zu, über die Ausübung der elterlichen Sorge zu wachen.
Daraus ergibt sich das sogenannte „staatliche Wächteramt“, das den Staat zum Eingreifen verpflichtet, wenn Eltern trotz angebotener Hilfe nicht in der Lage oder bereit sind, ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Eine staatliche Institution, die diese Wächterrolle übernimmt, ist das Jugendamt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) im Jugendamt sind somit verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, nach denen ein Kind in Gefahr ist. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Polizei und Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist? Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder/Jugendliche in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlergehen sicherzustellen. Die Kinder kehren in ihre Familien zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist.
Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder oder Jugendlichen.