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Soziales psychische BeeintraechtigungenEingliederungshilfe – was ist das eigentlich?


Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können häufig nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt nach dem § 35a SGB VIII. Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig ist hier der Träger der Eingliederungshilfe.

 

 


Was ist eine seelische Behinderung?


Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, z.B. im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.
Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.


An wen können sich Eltern oder junge Menschen wenden, wenn sie Fragen haben?


Wenn junge Menschen oder Eltern eine Beratung oder eine Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung wünschen, stehen die Fachkräfte im Fachdienst 51- Kinder- und Jugendhilfe, Team Eingliederungshilfe als Ansprechpersonen zur Verfügung. Alternativ können Sie sich an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden. Diese informiert und berät kostenlos und bietet auch die Möglichkeit, sich von Betroffenen beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt zu allen individuellen Fragen und unabhängig von Trägern, die Leistungen gewähren oder die Hilfen durchführen. Diese Beratungsstelle finden Sie unter
EUTB Beratungsstelle Gießen
Ich bin dabei e.V.
Rödgener Straße 74
35394 Gießen
Telefon: 0641 984 384 85
Telefax: 0641 984 384 83
info@teilhabe-giessen.de

 

Welche Hilfen stehen zur Verfügung?


Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in sogenannte Leistungsgruppen unterteilt. Das Jugendamt bietet insbesondere Leistungen zur Sozialen Teilhabe (um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder erleichtern, z.B. durch den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe oder der Hilfe in einer speziellen Wohngruppe) und Leistungen zur Teilhabe an Bildung (diese sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen, z.B. durch eine Schulbegleitung) an.


Wie kann eine Leistung beantragt werden?


Die antragsstellenden Personen werden von den Fachkräften des Jugendamtes beraten. Diese beantworten alle Fragen zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag und der Hilfe. Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selber stellen.
Das Jugendamt prüft zunächst, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt. Für diese Prüfung benötigt das Jugendamt eine fachliche Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Wenn noch keine Diagnostik erfolgt ist, informiert das Jugendamt darüber, wo diese durchgeführt werden kann. Ausgehend von der Stellungnahme prüfen die Fachkräfte des Jugendamtes, ob die Abweichung der seelischen Gesundheit des jungen Menschen zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sie verschaffen sich durch Gespräche mit dem jungen Menschen und anderen Beteiligten ein umfassendes Bild von seiner Situation
Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine seelische Behinderung besteht oder ob diese drohen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Die Fachkräfte im Jugendamt überlegen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist und besprechen das Ergebnis mit den Leistungsberechtigten. Wenn das Jugendamt die Leistung bewilligt hat, geht es im nächsten Schritt darum, gemeinsam eine geeignete Hilfe auszuwählen.


Wer trägt die Kosten?


Die Kosten trägt das Jugendamt. Hilfen, die in der eigenen Familie oder dem alltäglichen Umfeld erfolgen, sind für junge Menschen und ihre Eltern kostenfrei. Wenn Hilfen über einen Teil des Tages in einer Einrichtung (etwa in einer Tagesgruppe) oder ganz außerhalb der Familie (etwa in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie) erfolgen, erhebt das Jugendamt einen Kostenbeitrag. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen. Auch hierzu berät das Jugendamt.