Alle ausländischen Mitbürgerinnen und -bürger sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Ansprechpartner für die Ausstellung und/oder Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Botschaften oder Generalkonsulate der jeweiligen Herkunftsstaaten.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur gemacht werden, wenn der Betroffene ein Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, im Bundesgebiet die Rechtstellung als staatenloser Ausländer genießt oder auf zumutbare Weise von seinen Heimatbehörden keinen Pass oder Passersatz erlangen kann. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, kann ein Passersatzpapier ausgestellt werden.
Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer
Ein Reiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Es gibt ihn in drei Arten: für Flüchtlinge, Staatenlose und Ausländer. Der Reiseausweis wird als so genannter ePass mit einem Speichermedium ausgestellt. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne, auf besonderen Wunsch auch mit einem Speichermedium. Eine zeitliche Verlängerung dieser Dokumente ist nicht möglich. Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis, zum Beispiel dann, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde. Hierfür ist ein Nachweis notwendig. Ein vorläufiger Reiseausweis gilt maximal ein Jahr.
Bei der Beantragung eines Reiseausweises werden für das Lichtbild bestimmte Anforderungen gestellt. Bitte bachten Sie hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei. Es müssen bei der Beantragung eines Reiseausweises auch immer Ihre Fingerabdrücke bei der Ausländerbehörde eingescannt werden. Diese werden nach Bearbeitung Ihres Antrages jedoch sofort wieder gelöscht. Da der Reiseausweis von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt wird, führt dies zu entsprechenden Wartezeiten. Bitte sprechen Sie daher rechtzeitig, also zwei bis drei Monate vor Ablauf Ihres Reiseausweises, zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde vor.
Ausweisersatz für Ausländer
Es gibt auch Situationen, in denen Sie nur vorübergehend keinen Pass oder Passersatz besitzen. Dies kann z.B. sein: die Ausstellung eines neuen Passes nimmt einige Zeit in Anspruch oder der Pass oder -ersatz wurde der Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen. Dann müssen Sie sich zunächst bei Ihrer Vertretung um die Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Passersatzes kümmern.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Grenzübertritt ist mit einem Ausweisersatz nicht möglich. In das Ausland können Sie daher mit einem Ausweisersatz leider nicht reisen.