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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Die europäische Flagge mit der Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland".Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige genießen Freizügigkeit. Sie haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Um dieses Recht nachzuweisen genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Ein wichtiger Hinweis: Freizügigkeitsbescheinigungen für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen werden nicht mehr von der Ausländerbehörde ausgestellt. Diese sind abgeschafft worden, um kommunale Verwaltungen finanziell zu entlasten und den bürokratischen Aufwand zu verringern.

 

 


Unselbstständige Beschäftigung

Für die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung brauchen Unionsbürger grundsätzlich keine besondere Arbeitserlaubnis. Lediglich bulgarische und rumänische Staatsangehörige sollten sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Für sie gelten teilweise Sonderregelungen.

 


Selbstständige Erwerbstätigkeiten

Selbstständige Erwerbstätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, bedürfen jedoch regelmäßig einer Gewerbeanzeige. Je nach Art der Tätigkeit bedarf es auch einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die bei der zuständigen Gewerbebehörde zu beantragen ist.

 


Familienangehörige

Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, benötigen weiterhin eine Aufenthaltskarte. Diese wird von der Ausländerbehörde in Form des sogenannten elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Vorzulegen ist ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der familiären Beziehung, also z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft, sowie eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, zu dem der Familiennachzug stattfindet.

 


Daueraufenthaltsrecht

Für Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dasselbe gilt für Familienangehörige, die sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen kann zum Nachweis darüber eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde ausgestellt werden.

 

Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die selbst nicht Unionsbürger sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum. Die Ausländerbehörde stellt nach der Einreise als Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltskarte aus.

 

 

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