Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit ihr dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten wie z.B. ein politisches Betätigungsverbot und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Nach dem fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis besteht im Allgemeinen ein Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis. Daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, Altersvorsorge, Straffreiheit sowie ausreichender Wohnraum. Mit einer Ausnahme: Hochqualifizierte erhalten die Niederlassungserlaubnis sofort.
Für bestimmte Gruppen von ausländischen Mitbürgerinnen und -bürgern gelten längere oder kürzere Fristen für die Aufenthaltsdauer in Deutschland. Dies sind z.B. drei Jahre für Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sowie anerkannte Flüchtlinge und selbstständig Erwerbstätige oder sieben Jahre bei Aufenthalt aus humanitären Gründen.
Für Kinder gilt ebenfalls eine Wartezeit von fünf Jahren. Die Niederlassungserlaubnis kann hier aber frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Auch hier gelten bestimmte Erteilungsvoraussetzungen.
Sie können eine Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes schriftlich beantragen. Diese wird nach einer Prüfung in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter „Elektronischen Aufenthaltstitel“ beantragen.