Die Blaue Karte EU wurde vor dem Hintergrund eines erwarteten zukünftigen Fachkräftemangels eingeführt. Dieser jüngste Aufenthaltstitel soll hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen nicht nur die Einreise erleichtern, sondern vor allem den Aufenthalt zur Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung ermöglichen.
Für den Erhalt der Blauen Karte EU muss ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen. Soweit es sich um einen nicht in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.
Ferner ist der Besitz eines Arbeitsvertrages bzw. eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes mit einem Mindestgehalt erforderlich. Im Regelfall beträgt das geforderte Mindestbruttogehalt 46.400 Euro (Stand: 2013). Wird diese Voraussetzung erfüllt, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.
Bei Mangelberufen wie Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner oder IT-Fachkräfte gilt das verringerte Bruttomindestgehalt von 36.192 Euro. In diesem Fall ist jedoch grundsätzlich die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen von deutschen Staatsangehörigen entspricht.
Wird die Blaue Karte EU erstmals erteilt, ist sie auf höchstens vier Jahre befristet, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende oder längere Laufzeit vorsieht. Beträgt dessen Dauer weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für diese Dauer plus drei Monate ausgestellt.
Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung ein Daueraufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis, ggf. auch Daueraufenthalt-EG) erhalten. Soweit deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung erteilt. Angerechnet werden Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU. Darüber hinaus werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt, wenn über einen Hochschulabschluss und ein Gehalt verfügt wurde, mit dem in dieser Zeit die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden.
Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Aufenthaltsgesetz, auch wenn der Ehegatte vor der Einreise nicht über die grundsätzlich erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Dem Ehegatten wird das Recht auf eine unbeschränkte Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeräumt.
Inhaber der Blauen Karte EU können sich nach 18 Monaten im Besitz einer Blauen Karte EU zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Dort können sie eine Blaue Karte EU für eine den Anforderungen entsprechende Beschäftigung im zweiten Mitgliedstaat beantragen.