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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Eine europäische Flagge ist durchgestrichen.Die Aufenthaltserlaubnis kann an Nicht-EU-Staatsangehörige für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden, wie im Fall einer Erwerbstätigkeit, einem Studium, einer Au-pair-Stelle, dem Nachzug der Familie und vielem mehr.

 

Sie ist ein befristeter und zweckgebundener Aufenthaltstitel, der in der Regel die Möglichkeit eines späteren Daueraufenthaltrechtes wie einer Niederlassungserlaubnis oder einem Daueraufenthalt-EG ermöglicht.

 

Die rechtlichen Grundlagen sind im Aufenthaltsgesetz zu finden. Dieses unterscheidet folgende Aufenthaltszwecke:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 – 21)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 21 – 26)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen, Familiennachzug (§§ 27 – 36)
  • Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37 – 38a)

 

Für jeden Aufenthaltszweck hat der Gesetzgeber eigene Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ferner sind regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen.

 

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