Fleischhygiene und mobile Schlachtung

Um die Menschen vor Tierkrankheiten und möglicherweise im Fleisch vorhandenen Resten von Tierarzneimitteln zu schützen, wird jedes Schlachttier im Landkreis Gießen unmittelbar vor und nach der Schlachtung untersucht. Die gesamte Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird amtstierärztlich beaufsichtigt.

Das entsprechende Fachpersonal untersucht zunächst die Schlachttiere und überwacht die Schlachtung. Es muss mindestens drei Tage im Voraus über den genauen Zeitpunkt der Schlachtung informiert werden. Am Schlachthof wird das Fleisch anschließend ein weiteres Mal untersucht und dann verarbeitet.

Tierarzt in einem Schweinestall

Trichinenuntersuchung

Wildschweine oder andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder seinem Wohnsitz zuständigen Behörde zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet werden, wenn sie für den eigenen häuslichen Gebrauch oder zur Abgabe an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher bestimmt sind.

Die Tiere müssen sich bis zur Freigabe in dem Zuständigkeitsbereich der Trichinenuntersuchungsstelle befinden, die die Untersuchung durchführt.
Bei Abgabe an Wildverarbeitungsbetriebe sind die Proben vom amtlichen Tierarzt im Wildverarbeitungsbetrieb zu entnehmen.

Um Trichinenproben im Landkreis Gießen untersuchen zu lassen, sind folgende Punkte zu erfüllen:

  • Erlegeort oder Wohnsitz des Jägers/der Jägerin im Landkreis Gießen
  • Jäger/in ist im Besitz einer Übertragung
  • Jäger/in hat Wildmarken vom Landkreis Gießen

Trichinenuntersuchungen erfolgen an folgenden Untersuchungstagen bei Probenabgabe bis: 

Veterinäramt Gießen Briefkasten Hungen
Montag 11.15 Uhr 10.30 Uhr
Mittwoch 9 Uhr 8 Uhr
Freitag 9 Uhr 8 Uhr

Wenn aufgrund gesetzlicher Feiertage montags keine Trichinenuntersuchung stattfindet, gibt es im Jahr 2024 folgende Sonderuntersuchungstage:

  • Dienstag, 2. Januar 2024
  • Dienstag, 2. April 2024
  • Dienstag, 21. Mai 2024

Jäger, mit gültigem Jagdschein, denen die zuständige Behörde die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen wurde, dürfen Trichinenproben entnehmen.

Für die Übertragung sind im Landkreis Gießen folgende Unterlagen einzureichen:

  • formloser Antrag mit Angabe der Adresse und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung
  • Kopie des gültigen Jagdscheines
  • Angabe des Jagdrevieres oder Wohnsitzes im Landkreis Gießen

Die Ausgabe von Wildmarken ist nur an Jäger möglich, die eine Übertragung der Probenentnahme für den Landkreis Gießen haben oder deren Übertragung aus einem anderen Landkreis vom Landkreis Gießen anerkannt wurde.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Bestellung muss persönlich, via Telefon oder E-Mail im Trichinenlabor oder im Geschäftszimmer erfolgen.
  • Die nötige Anzahl an Wildursprungsscheinen muss beiliegen.
  • Eine Abholung ist persönlich nach Voranmeldung am Infopoint im Haus A zu den Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 14 Uhr)

Die Abgabe ist nur in Zehner-Einheiten möglich. Eine Versendung von bis zu 40 Wildmarken per Post ist möglich.

Notschlachtung

Wenn ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert, so kann es im Herkunftsbetrieb notgeschlachtet werden.

Das betreffende Tier muss – abgesehen von den kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Verletzungen – gesund sein. Kranke Tere dürfen ausnahmslos nicht geschlachtet werden.

Auch bei einer Notschlachtung muss eine Schlachttieruntersuchung stattfinden. Im Sinne des Tierschutzes kann bei einem frisch verunfallten Tier nicht auf den amtlichen Tierarzt gewartet werden, welcher eine Schlachttieruntersuchung durchführt. Für diese Einzelfälle wurden praktizierende Tierärzte, welche im Landkreis Gießen die Tiere behandeln, durch die Allgemeinverfügung Notschlachtung vom 29. November 2021 zu amtlichen Tierärzten für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung ernannt.

Hierfür muss von dem Tierarzt das Dokument „Muster Veterinärbescheinigung im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes“ ausgestellt sein.

Dieses Dokument sowie der Rinderpass die „Information zur Lebensmittelkette (Standarderklärung)“ müssen bei der Beförderung des notgeschlachteten Tieres zum Schlachthof mitgeführt werden.

Das geschlachtete und entblutete Tier muss vor der weiteren Zurichtung und mit allen im Herkunftsbetrieb und ggf. unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entfernten Eingeweiden sowie den erforderlichen Bescheinigungen zum Schlachthof befördert werden. Der Lebensmittelunternehmer hat die Einhaltung der Beförderungsdauer sowie ggf. die Kühlung sicherzustellen.

Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb muss von einer Person durchgeführt werden, welche im Besitz des entsprechenden Sachkundenachweises ist. Für eine weitere Vermarktung des Schlachttieres muss das Tier in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden.

Teilmobile Schlachtung

Seit September 2021 ist die teilmobile Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen und Pferden mit einer mobilen Schlachteinheit (ME) unabhängig von der Haltungsform europaweit geregelt. Seither ist die Schlachtung im Herkunftsbetrieb erlaubt, wenn durch den Transport der Tiere zum Schlachthof Risiken bei Arbeitssicherheit und Tierschutz bestehen.

Ein Aufladen weiterer Tiere an Zwischenstationen ist nicht gestattet. Die Transportdauer vom Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres bis zur Ankunft im Schlachthof ist ohne Kühlung auf zwei Stunden begrenzt.

Bei einem Schlachtdurchgang im Rahmen der teilmobilen Schlachtung dürfen im Herkunftsbetrieb drei Rinder, sechs Schweine oder drei Pferde geschlachtet werden. Die ME ermöglicht den hygienischen Transport von der Weide zum zugelassenen Schlachtbetrieb.

Für die ME ist hessenweit eine Eignungsprüfung durch das Regierungspräsidium Kassel notwendig. Durch diese Eignungsprüfung wird die ME Teil des zugelassenen Schlachtbetriebes, in dem die geschlachteten Tiere weiterverarbeitet werden.

Eine ME kann von mehreren Nutzern wie in der Landwirtschaft oder im Metzgerhandwerk Arbeitenden sowie in Erzeugergemeinschaften verwendet werden. Die Tiere werden damit auf direktem Weg zum Schlachthof gebracht.

Genehmigt wird die mobile Schlachtung von der Behörde, die für den Herkunftsbetrieb der Schlachttiere zuständig ist. Die Kugelschussbetäubung kann nur für ganzjährig im Freien gehaltene Rinder beantragt werden. Auch in diesem Fall wird die ME für den Transport zum Schlachthof benötigt.

Anträge für die Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb – sowohl mittels Bolzenschussbetäubung als auch per Kugelschuss auf der Weide – können bei dem für die Tierhaltung zuständigen Veterinäramt gestellt werden.

Für die Beantragung der teilmobilen Schlachtung benötigt werden:

  • der Antrag auf Genehmigung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb
  • die schriftliche Vereinbarung zur Nutzung einer ME mit einem Schlachtbetrieb
  • die Kopie der Prüfbescheinigung der ME oder Kopie des Antrags zur Prüfung der ME
  • Nur bei Kugelschuss erforderlich: eine Schießerlaubnis des sachkundigen Schützen

Weitere Informationen, Antragsformulare und Hintergrunde gibt es auf der Seite des zuständigen Ministeriums.