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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen
Informationen zur anstehenden neuen EU-Regelung der mobilen Schlachtung im Herkunftsbetrieb 

 

Mit einem neuen Kapitel VI a des Anhang III Abschnitt I Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird seit September 2021 die teilmobile Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen und Pferden unter Nutzung einer mobilen Schlachteinheit (ME) unabhängig von der Haltungsform europaweit geregelt.
 
Diese Änderung ermöglicht die Schlachtung (Tötung mittels Blutentzug) im Herkunftsbetrieb, wenn durch den Transport der Tiere zum Schlachthof Risiken hinsichtlich Arbeitssicherheit und Tierschutz bestehen.
 
Bei einem Schlachtdurchgang im Rahmen der teilmobilen Schlachtung dürfen im Herkunftsbetrieb
  • 3 Rinder oder
  • 6 Schweine oder
  • 3 Pferde
geschlachtet werden.
 
Für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist eine sogenannten „mobilen Schlachteinheit“ (ME) erforderlich. Die ME ermöglicht den hygienischen Transport von der Weide zum zugelassenen Schlachtbetrieb.
 
Die Eignungsprüfung der ME erfolgt in Hessen zentral durch das Regierungspräsidium Kassel. Durch die Eignungsprüfung wird die ME jeweils Teil des zugelassenen Schlachtbetriebes, in dem die geschlachteten Tiere nach der Tötung weiterverarbeitet werden. 
 
Eine ME kann von mehreren Nutzern wie Landwirten, Metzgern oder Erzeugergemeinschaften genutzt werden. Die nach der Betäubung entbluteten Tiere sind auf direktem Weg zum Schlachthof zu befördern. Ein Aufladen weiterer Tiere an Zwischenstationen ist nicht erlaubt. Die Transportdauer vom Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres bis zur Ankunft im Schlachthof ist ohne Kühlung auf zwei Stunden begrenzt.
 
Der amtliche Tierarzt führt die Schlachttieruntersuchung durch, und überwacht im Anschluss den Ablauf der Schlachtung bis zum Ende der Entblutung Er muss mindestens drei Tage im Voraus durch den Schlachthofbetreiber oder den Tierhalter über den genauen Zeitpunkt der Schlachtung informiert werden. Am Schlachthof finden dann die Fleischuntersuchung und weitere Verarbeitung der Schlachtkörper statt. 
 
Die Zuständigkeit für die Genehmigung der mobilen Schlachtung liegt bei der Behörde, die für den Herkunftsbetrieb der Schlachttiere zuständig ist. 
 
Die Kugelschussbetäubung kann weiterhin nur für ganzjährig im Freien gehaltene Rinder beantragt werden. Auch hier wird die ME für den Transport zum Schlachthof benötigt.
 
Antragsverfahren

 

Anträge für die Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb – sowohl mittels Bolzenschussbetäubung als auch per Kugelschuss auf der Weide – können bei dem für die Tierhaltung zuständigen Veterinäramt gestellt werden. 
 
Für den Antrag benötigen Sie folgende Dokumente 
  • Antrag auf Genehmigung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb
  • Schriftliche Vereinbarung zur Nutzung einer ME mit einem Schlachtbetrieb (Vereinbarung zwischen Herkunftsbetrieb und Schlachtbetrieb)
  • Kopie der Prüfbescheinigung der ME oder Kopie des Antrags zur Prüfung der ME 
  • Nur bei Kugelschuss erforderlich: Schießerlaubnis des sachkundigen Schützen
 
Die Eignungsprüfungen für die ME werden zentral durch das RP Kassel durchgeführt (Antrag auf Eignungsprüfung ME).