Tierkörperbeseitigung

Haus- und Heimtiere

Um die Übertragung von Tierseuchen und anderen Krankheitserregern zu verhindern, gelten für die Beseitigung von Tierkörpern wichtige Vorschriften. Darunter fallen auch verstorbene Haustiere.

Wer ein eigenes Grundstück besitzt, das nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht im Wasserschutzgebiet befindet, darf sein Haustier auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter dicken Erdschicht begraben. Dies betrifft ausschließlich Tiere, die nicht in der Landwirtschaft gehalten und auch nicht verzehrt werden.

Nutztiere, die als Haustiere gehalten werden – beispielsweise Minischweine – sind von der Regelung ausgenommen und müssen über die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.

Eine Alternative zur Bestattung außerhalb des eigenen Grundstücks bieten Tierfriedhöfe. Einer von mehr als 100 in Deutschland befindet sich in der Gemeinde Buseck. Zudem können verstorbene Haustiere in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert oder über die Tierkörperbeseitigung entsorgt werden.

Pferde und andere Equiden

Seit 2017 können durch die Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auch Pferde und andere Equiden wie Esel, Maultiere, Zebras und Zebroiden in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Für die Einäscherung von Equiden ist allerdings eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die das für den Herkunftsort zuständige Veterinäramt ausstellt. Das Veterinäramt ist für Beseitigung tierischer Nebenprodukte – also auch Tierkörper – verantwortlich.

Diese Ausnahmegenehmigung muss unmittelbar nach dem Tod des Tieres erteilt werden, damit der Tierkörper möglichst schnell abgeholt werden kann.

Wenn möglich, sollten Tierhalter:innen bereits im Vorfeld Kontakt zum Krematorium und zum Veterinäramt aufnehmen.

Das untenstehende Merkblatt erklärt den Ablauf des Verfahrens von der Antragstellung bis zum Einreichen des Nachweises über die Kremierung. Die Checkliste gibt einen Überblick über die für die Einäscherung notwendigen Dokumente.

Den Abholort für den toten Equiden bestimmt das für die Ausnahmegenehmigung zuständige Veterinäramt.

Tierkörper­beseitigungsanstalt

Tierkörper, Teile von Tierkörpern und Erzeugnisse aus Tierkörperteilen müssen fachgerecht über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden, um eine Übertragung von Tierseuchenerregern und anderen Krankheitserregern zu verhindern. Die für den Landkreis Gießen zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist das Unternehmen SecAnim, die zuständige Niederlassung befindet sich in Lampertheim.

Die Abholung kann auch über die SecAnim-App angemeldet werden:

SecAnim Südwest GmbH
Niederlassung Hüttenfeld
Außerhalb 5
68623 Lampertheim
Telefon: 06256 8520
Fax: 06256 1688
E-Mail: lampertheim@secanim.de