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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Mit dem Tod eines Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) stellt sich die Frage der Beseitigung des Tierkörpers. Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte -also auch Tierkörper- obliegt in Hessen den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf ein privates Unternehmen (SecAnim Südwest GmbH) übertragen. Seit dem 12.02.2017 besteht durch Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die Möglichkeit, den toten Equiden in ein zugelassenes Tierkrematorium verbringen zu lassen. Hierfür muss der Tierhalter Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium bei der zuständigen Behörde stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

 

Der Abholort des toten Equiden bestimmt das für die Ausnahmegenehmigung zuständige Veterinäramt. Um eine möglichst rasche Abholung des Tierkörpers zu gewährleisten, muss der Antrag unmittelbar nach dem Tod des Tieres gestellt werden. Im Idealfall nehmen Sie bereits im Vorfeld Kontakt zu dem Krematorium und dem Veterinäramt auf. Das Merkblatt erklärt den Ablauf des Verfahrens. Die Checkliste gibt einen Überblick über die notwendigen Dokumente.
 

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