Mit dem Tod eines Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) stellt sich die Frage der Beseitigung des Tierkörpers. Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte -also auch Tierkörper- obliegt in Hessen den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf ein privates Unternehmen (SecAnim Südwest GmbH) übertragen. Seit dem 12.02.2017 besteht durch Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die Möglichkeit, den toten Equiden in ein zugelassenes Tierkrematorium verbringen zu lassen. Hierfür muss der Tierhalter Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium bei der zuständigen Behörde stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.