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Korrekte Ausstellung von EU-Heimtierausweisen und korrekte Dokumentation in EU-Heimtierausweisen – eine Übersicht für praktizierende Tierärzte 
 
Rechtsgrundlagen sind die Verordnungen:
  • Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
 
1) Ausstellung des Ausweises:
Der EU-Heimtierausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem der ermächtigte Tierarzt
a) überprüft hat, dass das Heimtier gekennzeichnet ist (Transponder) und
b) der ermächtigte Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit folgenden Angaben ausgefüllt hat:
  • Abschnitt I. Angaben zum Besitzer: Name und Kontaktinformationen des Tierhalters
  • Abschnitt II. Beschreibung des Tieres: Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum (nach Angaben des Tierhalters) und ggf. Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Tieres
  • Abschnitt III. Kennzeichnung des Tieres:
    1. Nr. des Transponders
    2. Zeitpunkt des Anbringens / Ablesens des Transponders (nichtzutreffendes ist zu streichen)
    3. Ort des Transponders -> Laminierung dieser Seite (Abschnitt III) mit den erforderlichen Informationen zur Kennzeichnung
  • Abschnitt IV. Ausstellung des Ausweises: Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt 
Hinweis: Die Ermächtigung ist meist an die Praxis gebunden und wird mit dem Praxisstempel bestätigt.
 
c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.
2) Dokumentation und Aufbewahrung
Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, dokumentiert folgende Angaben (Aufbewahrungsfrist mind. 3 Jahre):
- Ort des Transponders
- Zeitpunkt des Anbringens / Ablesens des Transponders (nichtzutreffendes ist zu streichen)
- Nr. des Transponders
- Name und Kontaktinformationen des Tierhalters
- die Nr. des EU-Heimtierausweises
 
3) Durchführung und Dokumentation der Tollwutimpfung
- Das Heimtier muss zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt sein
- Die Tollwutimpfung darf nicht vor der Kennzeichnung bzw. nicht vor Ablesen des Transponders erfolgen:
- Vor jeder Tollwutimpfung ist die Kennzeichnung des Heimtieres zu überprüfen! Wenn der Transponder nicht auslesbar ist, oder die Transpondernummer nicht mit der im Ausweis dokumentierten Nummer übereinstimmt, darf die Tollwutimpfung nicht in den EU-Heimtierausweis eingetragen werden! Für weitere Informationen steht der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Gießen unter Telefon 0641 9390-6200 oder per Mail an poststelle.avv@lkgi.de zur Verfügung.  
  • Abschnitt V. Tollwutimpfung:
    • Der Aufkleber mit den Informationen zur Tollwutimpfung ist mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln (sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt)
    • die Gültigkeit der Tollwutimpfung beginnt frühestens nach 21 Tagen (bei Erstimpfungen oder bei Auffrischungsimpfungen, welche nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgen)
    • die Gültigkeitsdauer (nach Herstellerangaben) ist einzutragen 
 
4) Tollwutantikörpertiterbestimmung: Blutentnahme und Dokumentation 
- die Entnahme der Blutprobe erfolgt mindestens 30 Tage nach einer gültigen Tollwutimpfung (gültig: die Anforderungen unter Punkt 3 sind erfüllt) 
- die Entnahme der Blutprobe erfolgt erst, nachdem die Kennzeichnung des Heimtieres überprüft wurde! 
- die Blutprobe muss an ein zugelassenes Labor geschickt werden 
- der ausreichende Tollwutantikörpertiter (mindestens 0,5 IE/ml) ist von dem ermächtigten Tierarzt, welcher die Blutprobe entnommen hat, in Abschnitt VI des Heimtierausweises zu bescheinigen! Dies muss vor der Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland erfolgen, damit das Heimtier ohne eine 3-monatige Wartezeit wieder in die EU zurückreisen darf!
 
5) Behandlung gegen Echinococcus
Einige Länder fordern für Hunde auch eine Echinococcus-Behandlung. Im Falle einer notwendigen Behandlung vor der Abreise muss dies in Abschnitt VII eingetragen werden. Der Aufkleber mit den Informationen zur Echinococcus-Behandlung muss laminiert werden. Sofern die Eintragungen handschriftlich erfolgen, entfällt die Laminierungspflicht.