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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

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Stand: 20. November 2023


Verbringungsregelungen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht

 

Für das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und weiteren Tieren, die an der Blauzungenkrankheit erkranken können, gelten seit dem 21. April 2021  die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/689, Anhang V, Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 1. Diese sind zu beachten, wenn BTV-empfängliche Tiere aus Zonen, die als nicht frei von der Krankheit gelten, in BTV-freie Zonen gebracht werden sollen.

 

BTV-Status der Mitgliedsstaaten und Zonen in der EU

 

Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen gilt Deutschland als "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Stand Oktober 2023).

 

In der EU gelten diese Länder als nicht seuchenfrei in Bezug auf BTV (Aufzählung nicht abschließend): Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien (teilweise), Kroatien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Spanien (teilweise)

 

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind die BTV-freien Zonen aller EU-Mitgliedsstaaten aufgeführt.

 

Empfängliche Tiere


Verbringungsregelungen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit betreffen neben Rindern, Schafen, Ziegen, Büffeln, Wildwiederkäuern in menschlicher Obhut, Lamas und Alpakas auch noch eine Reihe weiterer Tierarten. Eine Übersicht finden Sie 
hier.

 

Verbringung innerhalb BTV-freier Zonen:

Die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb seuchenfreier Zonen ist ohne Einschränkung möglich.

Weiterhin wird dringend dazu geraten, auch die Tiere in seuchenfreien Zonen zu impfen, da der Status „BTV-frei“aufgrund eines Ausbruchs jederzeit wieder aberkannt werden kann.

 

Verbringung aus nicht-BTV-freien Zonen in BTV-freie Zonen:

Auch die Verbringung eines empfänglichen Tieres aus einer BTV-freien Zone in nicht-BTV-freie Zonen hat zur Folge, dass das Tier nur unter den unten aufgeführten Bedingungen wieder in die BTV-freie Zonen verbracht werden darf! Dies ist auch beim Umtrieb von empfänglichen Tierenzu beachten, wenn die Gemeindegrenzen überschritten werden. Auch für Wanderschafe existieren keine Ausnahmen von den aufgeführten Regelungen.


1. Verbringung geimpfter Tiere

 

Aktuell sind in Deutschland lediglich Impfstoffe gegen die Serotypen BTV-4 und BTV-8 zugelassen.


a. Impfung mind. 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

oder


b. Impfung vor weniger als 60 Tagen vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden geimpft (inaktivierter Impfstoff, Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben mind. 14 Tage nach Immunitätseintritt gezogen) und
iv. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

oder


c. Antikörpertest mind. 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 60 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert)

oder


d. Antikörpertest vor weniger als 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 30 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert) und
ii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben frühestens 14 Tage vor Verbringung gezogen)

 

2. Verbringung von Schlachttieren

 

a. Im Ursprungsbetrieb mind. 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit und


b. Transport erfolgt direkt zum Schlachthof und


c. Schlachtung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft und


d. der Betreiber des Herkunftsbetriebes informiert Betreiber des Schlachthofes mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über das Verbringen.

 

Das Verbringen von Schlachttieren durch einen Viehhändler ist in der VO (EU) 2020/689 nicht vorgesehen. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Tiere vom Viehhändler unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden.

 

3. Verbringung von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern in BTV-freie Zonen in Deutschland

 

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu einem Lebensalter von max. 90 Tagen aus einem nicht-BTV-freien Mitgliedsstaat oder einer nicht BTV-freien Zone nach Deutschland bzw. innerhalb Deutschlands entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung von Kälbern und Lämmern nach Deutschland.

 

Folgende Tierhaltererklärungen sind mitzuführen:

Tierhaltererklärung für Kälber.

Tierhaltererklärung für Lämmer.

 

Bei Transporten von Kälbern und Lämmern aus einem nicht-BTV-freien Mitgliedsstaat in BTV-freie Zonen in Deutschland ist außerdem eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-NT-Zertifikat) durch die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde zu erstellen.

 

4. Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen in BTV-freie Zonen in Deutschland

 

Rinder, Schafe und Ziegen dürfen aus nicht-BTV-freien Zonen in BTV-freie Zonen verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und
  • mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt.

 

Für die Bestätigung der Einhaltung o. g. Anforderungen ist bei innerdeutschen Transporten eine Tierhaltererklärung mitzuführen.

 

Bei Transporten von Rindern, Schafen und Ziegen aus einem nicht-BTV-freien Mitgliedsstaat in BTV-freie Zonen in Deutschland ist eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-NT-Zertifikat) durch die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde zu erstellen, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen bestätigt wird.

 

Die Regelungen für Deutschland finden Sie auch hier: https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-11/ad_control-measures_bt_movement_deu.pdf. Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, werden wir diese ebenfalls veröffentlichen.

 

5. Verbringungen in weitere EU-Mitgliedsstaaten

 

Auf der Homepage der EU-Kommission befinden sich englischsprachige Ausnahmeregelungen zu den Verbringungsregelungen für einige Mitgliedsstaaten: https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_en. Sind dort keine Ausnahmeregelungen verlinkt, so ist das Verbringen nur entsprechend der Nr. 1 und 2 dieser Auflistung möglich.

 

Repellentbehandlung:


Folgende Hinweise zur Insektizidbehandlung sind weiterhin zu beachten:

Tierarzneimittel, die hauptsächlich zur Kontrolle des Fliegenbefalls zugelassen sind, müssen für die Anwendung gegen Gnitzen (Culicoides spp.) entsprechend § 52 a AMG umgewidmet werden, da eine Zulassung für diese Indikation in Deutschland nicht existiert.


Laut einschlägiger wissenschaftlicher Literatur bieten Pyrethroide wie z.B. Deltamethrin einen gewissen Schutz gegen Gnitzenbefall (bis zu 86 %, Weiher, 2014).

Nachfolgende Wirkstoffe besitzen Insektizide- und Repellentien-Wirkung und sind derzeit als Fertigarzneimittel für Rinder in Deutschland zugelassen:

 

Wirkstoff Deltamethrin

  • Butox Protect 7,5 mg/ml Pour on Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
  • Deltanil 10 mg/ml Pour-on Lösung zum Übergießen für Rinder und Schafe
  • Latroxin Delta 0,750 g/100 ml Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
  • Spotinor 10 mg/ml

 

Wirkstoff Flumethrin

  • Bayticol Pour-on 10 mg/ml Lösung zum Aufgießen auf den Rücken für Rinder
    Die Dosierung des Insektizids ist entsprechend den Herstellerangaben vorzunehmen.

Bei rein biologischen Repellentien (DEET, Icaridin) ist keine belastbare wissenschaftliche Aussage möglich, dass ein Schutz gegen Gnitzen besteht, bzw. Stoffe aus dem Humanbereich sind für Lebensmittel liefernde Tiere nicht zulässig.

 

Vorgaben zur BT-Impfung:

 

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin weist auf die anhaltende Notwendigkeit hin, Rinder, Schafe und Ziegen durch eine Impfung gegen das Blauzungenvirus vor der Erkrankung zu schützen (Stellungnahme zur aktuellen BTV-Situation).


Die Grundimmunisierung besteht im ersten Jahr aus zwei Impfungen im Abstand von drei bis vier Wochen, Nachimpfungen müssen im Abstand von 12 Monaten durchgeführt werden. Impfungen werden vom Hoftierarzt durchgeführt. Die Kosten werden vom Tierhalter getragen.

Die im Landkreises Gießen gehaltenen Wiederkäuer und Kameliden dürfen mit inaktivierten Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8 ) geimpft werden (Allgemeinverfügung BTV-Impfung).


Für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege hat die Meldung der Impfung innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung unter Angabe der Registriernummer des Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes und, sofern es sich um Rinder handelt, der Ohrmarkennummern mittels Erfassung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durch den 
Tierhalter Rinder oder Tierhalter Schafe/Ziegen oder durch den Tierarzt Rinder oder Tierarzt Schafe/Ziegen zu erfolgen.

 

Tierhalter müssen zuvor die Berechtigung für die Eingabe der BTV-Impfung im HIT beantragen (HVL kontaktieren). Tierärzte mit Hoftierarztvollmacht sind automatisch berechtigt die Impfung im HIT einzugeben.

 

Hinweise für den Hoftierarzt

 


Der Hoftierarzt muss darüber hinaus dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz innerhalb von 7 Tagen nach durchgeführter Impfung den Tierhalter, die geimpfte Tierart und das Impfdatum formlos melden.


Für Tierarten - außer Rind, Schaf, Ziege - muss die Impfung an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Schriftform (Landrätin des Landkreis Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, Fax-Nr. 06419390-6214, E-Mail-Adresse: 
poststelle.avv@lkgi.de,) innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden.

 

Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste dokumentieren.

Die Impfliste muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Praxisanschrift des Impftierarztes
  • Namen des Tierhalters und Adresse des Impfbestandes
  • verwendeter Impfstoff mit Chargennummer
  • Impfdatum
  • Tierart und -zahl
  • Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
  • Anzahl der geimpften Tiere
  • angewandte Impfstoffmenge

 

Der Tierhalter hat die vom Tierarzt unterschrieben Impfliste bis zum Lebensende der geimpften Tiere aufzubewahren.

 

Hinweise für den Hoftierarzt, um falsch positive Nachweise zu vermeiden:

  • Impfung und Probenahmen wenn möglich nicht am selben Tag durchführen.
  • Unbedingt Reihenfolge einhalten: Immer zuerst die Probenahme und dann erst die Impfung vornehmen
  • Wenn dies nicht möglich ist: bei Impfung Handschuhe anziehen und vor Blutprobenahme ausziehen und Hände waschen.
  • Für jede Injektion/Blutabnahme neue Kanüle verwenden.
  • Reihenfolge bzw. Hygienemaßnahmen auch beim Wechsel zwischen Beständen einhalten.
  • Bei positiven/reaktiven BTV-Befunden in Beständen, in denen am selben Tag geimpft worden ist, zuständiges Veterinäramt sowie Untersuchungsamt informieren.

Hier finden Sie weitere Informationen, die das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zur Verfügung stellt.

 

Auch auf den Internetseiten der zuständigen Landesämter für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen werden Informationen zur Verfügung gestellt.