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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Am 10. September 2020 wurde der erste ASP-Fall bei einem Wildschwein in Deutschland (Brandenburg) bestätigt. Inzwischen breitet sich das Geschehen stetig entlang der polnischen Grenze aus. Auch Hausschweinebestände sind inzwischen betroffen.

Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der ASP und Einschleppung in Hausschweinebestände müssen die Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchwHaltHygVO) konsequent umgesetzt werden.

 

Ein Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in einen Schweinebestand ist sowohl über direkten Kontakt zwischen den Schweinen und infizierten Wildschweinen möglich, als auch über Personen, die Kontakt zu infizierten Tieren oder zu deren Produkten hatten. Eine Verbreitung über infizierte Lebensmittel (nicht durcherhitzte Schweinefleischprodukte aus infizierten Gebieten) wie auch über Gebrauchsgegenstände (z.B. Material, das im Rahmen einer Jagd mit infizierten Tieren in Kontakt kam) ist ebenfalls möglich.

 

Aus diesem Grund ist die Haltung hinsichtlich der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Ein Merkblatt des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) zu Schutzmaßnahmen gegen die ASP in Schweinehaltungen und eine Checkliste zur Vermeidung der Einschleppung der ASP in Schweine haltende Betriebe ist hilfreich.

 

Ein Ausbruch der ASP in einer Hausschweinehaltung würde neben den seuchenrechtlichen Maßnahmen in den jeweiligen Kontrollzonen auch massive Handelsrestriktionen für Betriebe, die Schweine oder Schweinefleischprodukte vermarkten, bedeuten.

 

Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen

 

Nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) besteht bei der Haltung von Schweinen in Auslauf- oder Freilandhaltungen im Vergleich zur Haltung der Tiere in geschlossenen Ställen eine zusätzliche Einschleppungsgefahr des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Aasfresser, wie z.B. Ratten, Füchse, Bussarde und Rabenvögel.


Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen wird voraussichtlich auch in Hessen für das Gebiet, in dem die infizierten Wildschweine vermutet werden eine sogenannte Sperrzone II (frühere Bezeichnung: Gefährdetes Gebiet) eingerichtet. In dieser Sperrzone wird eine Aufstallungsanordnung für Schweinehaltungen mit Auslauf- oder Freilandhaltung getroffen werden.

 

Unter welchen Bedingungen Freiland- oder Auslaufhaltungen im ASP-Ausbruchsfall möglicherweise weiter betrieben werden können, wird im Einzelfall entschieden werden. Tierhalterinnen und Tierhalter, die diese Art der Haltungen von Schweinen im Falle des Ausbruchs der ASP weiter betreiben wollen, sollten sich möglichst vor einem ASP-Seuchenausbruch diesbezüglich mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen.

 

Ein Merkblatt mit Hinweisen bezüglich dieser Thematik ist unter dem folgenden Link auf der Homepage des HMUKLV verfügbar: 

merkblatt_oekologischeschweinehaltung_und_asp_0.pdf (hessen.de)

 

 

Online-Tests zur Einschätzung des betriebsindividuellen Eintragsrisikos

 

Um zu ermitteln, wie groß das Eintragsrisiko von Geflügelpest oder ASP ist, hat die Universität Vechta Online-Tests entwickelt. Mithilfe eines Fragebogens wird das betriebsindividuelle Risiko bewertet. Die Ergebnisse werden anhand eines Ampelsystems ausgewertet, so dass Betriebsinhaber leicht erkennen können, ob und wo Optimierungsbedarfs bei der Biosicherheit ihres Betriebes existiert.

Hier gelangt man zur Risikobewertung.

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.