Aktuelle Information zum „Wohngeld plus“ ab 2023
Am 1. Januar 2023 tritt das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Damit haben mehr Menschen als zuvor Anspruch auf Wohngeld. Zugleich erhöht sich das Wohngeld – auch für Haushalte, die es bisher schon bezogen haben.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem bisherigen Wohngeld und „Wohngeld plus“ ab 2023 sind hier für Sie zusammengefasst.
Alle Menschen, deren Einkommen nur knapp für Miete und Alltagskosten reicht, können und sollten prüfen, ob sie einen Anspruch haben. Insbesondere dann, wenn sie nicht bisher schon Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen. Wohngeld wird vor allem an Familien, Alleinerziehende oder alte Menschen gezahlt, deren Einkommen nur knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.
Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf „Wohngeld plus“ besteht, gibt es einen vorläufigen Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums.
Wichtig: Der Online-Rechner dient nur einer ersten Orientierung. Ob wirklich Anspruch auf Wohngeld besteht und wie hoch es ausfällt, steht erst nach der Prüfung der Antragsunterlagen fest.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür auch selbst aufbringen.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein. Seit 01.01.2021 wird eine Pauschale zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt.
Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.
Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen
- Steuern,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und / oder
- Rentenversicherungsbeiträge
zahlen müssen.
Was ist nötig für den Antrag auf Wohngeld?
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Sie können die Antragsvordrucke bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhalten oder rechts unter "Formulare & Downloads" als PDF-Dokument zum Ausdrucken herunterladen. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie uns bitte per Post zu oder geben ihn bitte bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ab. Von dort werden die Unterlagen an die Wohngeldbehörde weitergeleitet. Welche Unterlagen sonst noch notwendig sind, können Sie dem jeweiligen Infoblatt entnehmen, das rechts unter "Formulare & Downloads" zu finden ist.
Unterlagen können Sie gerne auch per E-Mail an wohngeld@lkgi.de senden. Wir bitten Sie, in der Mail selbst nur Text zu verwenden. Dokumente fügen Sie bitte ausschließlich als Anlage im PDF-Format bei. Es besteht keine Möglichkeit, Dateien aus einem Internet-Datenspeicher (Cloud) herunterzuladen.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich!
Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen Ihnen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich daher bitte zunächst telefonisch unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und schildern Sie Ihr Anliegen.
Weitere Informationen
Das unten verlinkte Video, einen Flyer und weitere, ausführliche Informationen über die geltenden Wohngeldregelungen bietet das Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Sie finden diese Informationen auch in anderen Sprachen, siehe rechts unter "Formulare & Downloads".
Empfänger von sogenannten Transferleistungen etwa Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten kein Wohngeld. In den jeweiligen Leistungen sind bereits Anteile für die Wohnkosten enthalten.
Auszubildende und Studierende haben nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Wohngeld. Weiterführende Informationen haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt, das rechts unter "Formulare & Downloads" zu finden ist.