Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie auch sonst nicht in der Lage sind, Ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden, besteht für Sie nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) die Möglichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche etwa auf Rente, Wohngeld, Krankengeld bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommens- spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle. So dürfen bei dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Richtlinien des Landkreises Gießen, wie die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt, angerechnet und umgesetzt werden, finden Sie rechts unter "Formulare & Downloads". Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, benötigen wir von Ihnen Nachweise über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Welche Unterlagen in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.
Achtung:
Menschen, die leistungsberechtigt im Sinne des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) sind, können keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Das betrifft Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind, das heißt mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Diese Personen erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Im Haushalt lebende bedürftige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall Sozialgeld nach dem SGB II.
Erwerbsfähige Personen und Ihre minderjährigen Kinder bzw. vorübergehend nicht erwerbsfähigen Ehegatten/Partner/Lebenspartner, die Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem Einkommen und Vermögen sicherstellen können, wenden sich bitte zur Klärung Ihrer Ansprüche an das Jobcenter Gießen.