Wenn Sie…
- das 65. Lebensjahr vollendet bzw. die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben (das heißt: Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze pro Jahr um einen Monat und maximal auf das 67. Lebensjahr angehoben)
oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen,
besteht für Sie nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung zu erhalten.
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche etwa auf Rente, Wohngeld, Krankengeld bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommens- spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle. So dürfen bei dem Bezug von Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Die Grundsicherung wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Richtlinien des Landkreises Gießen, wie die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt, angerechnet und umgesetzt werden, finden Sie rechts unter "Formulare & Downloads". Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.
Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, benötigen wir von Ihnen Nachweise über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Welche Unterlagen in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.