Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Einkünfte und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und man auch sonst nicht in der Lage ist, diese Notlage aus eigener Kraft zu überwinden, besteht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.

Sollten vorrangige Ansprüche zum Beispiel auf Rente, Wohngeld oder Krankengeld bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommens- spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle. So dürfen bei dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Richtlinien des Landkreises Gießen erklären, wie die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt, angerechnet und umgesetzt werden. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.

Damit der Anspruch geprüft werden kann, sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person notwendig. Welche Unterlagen darüber hinaus in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, können Betroffene im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern:innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.

Menschen, die leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind, können keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Das betrifft Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind – das heißt mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Diese Personen erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Gießen. Im Haushalt lebende bedürftige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall Sozialgeld nach dem SGB II.

Erwerbsfähige Personen und ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise vorübergehend nicht erwerbsfähigen Ehefrauen, Ehemänner oder Partner:innen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem Einkommen und Vermögen sicherstellen können, wenden sich bitte zur Klärung ihrer Ansprüche an das Jobcenter.

Grundsicherung

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII besteht die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung in folgenden Fällen zu erhalten:

  • Wenn die Person das 65. Lebensjahr vollendet beziehungsweise die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat
  • Oder wenn die Person das 18. Lebenjahr vollentet hat und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist
  • Und ihre Einkünfte und ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen

Sollten vorrangige Ansprüche zum Beispiel auf Rente, Wohngeld oder Krankengeld bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommens- spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle. So dürfen bei dem Bezug von Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Die Grundsicherung wird vorrangig als Geldleistung gewährt. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Die Richtlinien des Landkreises Gießen erklären, wie die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt, angerechnet und umgesetzt werden. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Auf den ermittelten Bedarf werden dann Einkommen und Vermögen angerechnet.

Damit der Anspruch geprüft werden kann, sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person notwendig. Welche Unterlagen darüber hinaus in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, können Betroffene im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern:innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.