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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Ausschnitt eines im Rollstuhlsitzenden Menschen.Die Heimkosten in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus den eigentlichen Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Mit der Aufbringung dieser Kosten sind pflegebedürftige Menschen oft überfordert. Die Zahlung von Sozialhilfe ist möglich, wenn die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen und auch nicht aus der Leistung der Pflegekasse gedeckt werden können.

 

Bevor wir Leistungen gewähren können, müssen wir die Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII).

 

Danach lassen sich als wesentliche Anspruchsvoraussetzungen nennen:

 

Pflegebedürftigkeit

Bei der Pflegebedürftigkeit wird unterschieden nach:

Pflegegrad Beeinträchtigung Gesamtpunkte
Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 – 100 Gesamtpunkte)

 

Notwendigkeit stationärer Dauerpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

 

 

Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit berücksichtigen wir Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zum Einkommen gehören unter anderem Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Alleinstehende müssen ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Für Ihre Ehegatten oder Lebenspartner werden Kostenbeiträge errechnet.

 

 

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen übernehmen wir die Pflegekosten nach dem Nettoprinzip. Das heißt, dass zunächst der Pflegebedürftige die als Einkommen einzusetzenden Beträge direkt an das Pflegeheim zahlt. Auch die Zahlung des von der Pflegekasse gewährten Pflegegeldes erfolgt direkt an das Pflegeheim.

 

Aus der Gegenüberstellung der Pflegeheimkosten mit dem einzusetzenden Einkommen und den Zahlungen der Pflegekasse ergibt sich ein Differenzbetrag. Als Sozialhilfeträger prüfen wir dann, ob der Differenzbetrag ganz oder teilweise übernommen werden kann. Für die Kostenanteile, die wir übernehmen können, stellt das Pflegeheim die Rechnung direkt an unseren Fachdienst Soziales und Senioren.

 

Im Rahmen der Kostenübernahme prüfen wir auch, ob für die/den Pflegebedürftige/n ein Barbetrag (Taschengeld) gewährt werden kann. Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen zahlen wir diesen Barbetrag monatlich aus.

 

Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, benötigen wir von Ihnen Nachweise über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Welche Unterlagen in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.

 

Coronavirus

Alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis Gießen sind zu finden unter corona.lkgi.de 

 

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Fachdienst Soziales und Senioren

Team Senioren und Pflege

Riversplatz 1-9

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Tel. 0641 9390-0