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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Kind im Rollstuhl lacht.Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. 

 
Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
 
 
 
Der Landkreis Gießen erbringt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX:
 
  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter (z.B.: Frühförderung, Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten)
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung (z.B.: Teilhabeassistenz an Schulen, Autismustherapien)
  • Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B.: Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität)
 
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind nachrangig gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger).
 
Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB IX einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft, inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.
 
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule der Landkreis Gießen oder die Stadt Gießen zuständig, abhängig vom gewöhnlichem Aufenthalt der leistungsberechtigten Person.  Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig. Für Hilfen für Erwachsene wenden Sie sich bitte an den Landeswohlfahrtverband Hessen.
 
Der Landkreis Gießen ist bei Erwachsenen nur zuständig für die Gewährung der Eingliederungshilfe für Menschen im Rentenalter, wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (für die Altersrente) beantragt werden. 
 
Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Je nach Sachverhalt benötigen Sie zum Beispiel:

 
  • ärztliche Stellungnahmen/Unterlagen zur Behinderung nach ICD-10 Diagnose(n)
      Hinweis: Diese Unterlagen sollen nicht älter als 6 Monate sein
  • sämtliche Einkommensnachweise
  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
 
Welche Fristen muss ich beachten?
 
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. 

 

Coronavirus

Alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis Gießen sind zu finden unter corona.lkgi.de 

 

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