Junge Menschen sollten möglichst die schulische und berufliche Ausbildung erhalten, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Ressourcen der Auszubildenden oder ihrer Angehörigen scheitern. Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Ausbildung. Als kommunales Amt für Ausbildungsförderung ist der Landkreis Gießen Ihr Ansprechpartner für die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für Schülerinnen und Schüler.
Einen Grundanspruch auf Förderung nach dem BAföG haben Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Jahrgangsstufe 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Das gilt jedoch nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und verheiratet, geschieden oder alleinerziehend mit eigener Haushaltsführung sind oder die Ausbildungsstätte in zumutbarer Zeit vom Wohnsitz der Eltern nicht erreichbar ist.
Ferner besteht ein Grundanspruch auf Förderung nach dem BAföG für den Besuch von:
- Fach- und Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
- Höheren Fachschulen und Akademien
Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern verringern gegebenenfalls den Förderungsbetrag.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der Eltern. Leben diese in verschiedenen Bezirken oder war bzw. ist der/die Auszubildende verheiratet, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz liegt. Wird ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, eine Höhere Fachschule oder Akademie, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Studenten und Studentinnen wenden sich bitte an das Studentenwerk ihres Studienortes.
Wollen Sie Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAföG) beantragen, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz. Für den Landkreis Gießen ist hier das Studentenwerk Gießen zuständig.
Über die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können Sie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) online beantragen. Den Link finden Sie in unserer Infospalte unter "Online-Antrag". Zudem können Sie dort Unterlagen für Ihren BAföG-Antrag im Dokumenten-Upload hochladen und über „Status“ abfragen, ob die Unterlagen angekommen sind.
Die App „BAföGdirekt“ stellt die Services der Online-Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Aufstiegs-BAföG“) für mobile Geräte wie Smartphone und Tablet zur Verfügung. Mehr Informationen zur App finden Sie über den Link "BAföGdirekt-App" in unserer Infospalte.
Die für einen Antrag auf Ausbildungsförderung benötigten Formulare können aber auch größtenteils auf der Seite des Bundesministeriums heruntergeladen werden. Zudem erhalten Sie dort weitere Hilfestellungen und Informationen. Den Link finden Sie in unserer Infospalte unter "Antragsformulare".
Die Einwilligungserklärung ist ein spezieller Vordruck des Amtes für Ausbildungsförderung Gießen. Wir bitten Sie, diesen Vordruck unter "Formulare & Downloads" herunterzuladen, auszufüllen, zu unterschreiben und Ihrem Antrag beizufügen.
Bitte achten Sie darauf, dass das Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung) von Ihnen unterschrieben ist, da nur so eine gültige Antragstellung erfolgen kann.
Wir möchten Sie gut beraten. Daher ist für eine persönliche Vorsprache eine vorherige Terminvereinbarung unbedingt notwendig. Nur dann können wir uns ganz Ihrem Anliegen widmen.