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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Schwangerschaftsabbruch ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft.

Die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch ist keine leichte. Neben medizinischen Aspekten sind dabei auch persönliche, ethische und rechtliche Fragestellungen von Bedeutung.

 

Rechtslage und Indikation

Wer sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, muss gesetzliche Regelungen und Fristen einhalten. Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland zwar rechtswidrig, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch straffrei.

Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig.  Er bleibt jedoch auf der Grundlage der sogenannten Beratungsregelung unter bestimmten Bedingungen straffrei. Außerdem ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer medizinischen Indikation oder einer kriminologischen Indikation möglich. In diesen Fällen ist er nicht rechtswidrig.

 

 

Der Beratungsschein, das Beratungsgespräch und Fristen

Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung wird eine Beratungsbescheinigung benötigt. Sie belegt, dass die Schwangere umfassend beraten wurde. Außerdem müssen einige Fristen eingehalten werden.

Im Beratungsgespräch können Sie über alle Fragen und Probleme sprechen, die Sie belasten.
Entscheidend dabei ist: Sie allein treffen die Entscheidungen. Die Beratung soll Ihnen Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen und Ihnen so dabei helfen, eine Entscheidung zu treffen.
Die Beratung soll Sie auch über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen informieren. Darüber hinaus sollen Ihnen auch in Frage kommende Hilfen und Leistungen vermittelt werden.

Detaillierte Informationen zum Beratungsschein, dem Beratungsgespräch, Themen der Beratung und zu den Fristen finden Sie hier

 

 

Konfliktberatungsstellen

Um einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, benötigen Sie einen Beratungsschein von einer staatlich anerkannten Konfliktberatungsstelle.
Nicht alle Konfliktberatungsstellen können einen Beratungsschein ausstellen. Die entsprechenden Beratungsstellen, die einen Beratungsschein ausstellen dürfen, sind entsprechend markiert.

Im Landkreis Gießen und Umgebung gibt es folgende Beratungsstellen:

 

Diakonie Hessen -Diakonisches Werk Gießen
Südanlage 21
35390 Gießen
Telefon: 0641 93228-0
(mit Beratungsschein)

 

Diakonisches Werk Gießen – Außenstelle Grünberg
Bahnhofstraße 37
35305 Grünberg
Telefon: 06401 2231140
(mit Beratungsschein)

 

Donum Vitae Regionalverband Gießen e.V.
Schulstraße 4
35390 Gießen
Telefon: 0641 9727689
(mit Beratungsschein)

 

Pro Familia - Beratungszentrum Gießen
Liebigstraße 9
35390 Gießen
Telefon: 0641 77122
(mit Beratungsschein)

 

Pro Familia Außenstelle Hungen
Am Zwenger 8
35410 Hungen
Telefon: 06402 507951
(mit Beratungsschein)

 

Sozialdienst Katholischer Frauen Gießen e.V. (Caritas Diözese Mainz)
Wartweg 17
35392 Gießen
Telefon: 0641 2001700

 

 

Arten des Schwangerschaftsabbruchs

Der Schwangerschaftsabbruch kann auf zwei verschiedene Arten durchgeführt werden, medikamentös und operativ.

 

  • Der medikamentöse Abbruch: Eine Schwangerschaft kann ärztlich begleitet mit Medikamenten abgebrochen werden. Dies ist bis zum Ende der 7. Schwangerschaftswoche möglich. Ein medikamentöser Abbruch dauert mehrere Tage.

 

  • Der operative Schwangerschaftsabbruch wird in der Regel ambulant in einer Klinik oder Arztpraxis durchgeführt. Nach dem Eingriff und einer kurzen Ruhephase kann die Frau nach Hause gehen. Der operative Abbruch kann in einer kurzen Vollnarkose oder in örtlicher Betäubung durchgeführt werden.

 

 

Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs:

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer Indikation" oder "kriminologischer Indikation“ werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder der Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet. Ob sie dies auch bei "kriminologischer" Indikation tun, muss im Einzelfall geklärt werden.

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinischer oder kriminologischer Indikation müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen jedoch unterhalb bestimmter Grenzen liegt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch das für Sie zuständige Amt stellen.

 

 

Wer führt den Eingriff wo durch?

Folgende Einrichtungen im Landkreis Gießen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben ihr Einverständnis zur Nennung auf der Homepage gegeben:

 

Praxis Dr. Kristina Hänel
Neuen Bäue 22
35390 Gießen
0641 / 3013302
E-Mail: kh@kristinahaenel.de
www.kristinahaenel.de

 

Wenn Sie das wünschen, muss der Arzt Ihnen Gelegenheit geben, noch einmal über die Gründe zu sprechen, aus denen Sie den Abbruch wünschen.
Er muss Sie über Bedeutung und Ablauf des Eingriffs, seine Folgen, Risiken und möglichen Auswirkungen ärztlich aufklären

 

 

Vermeidung ungewollter Schwangerschaften

In den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Gynäkologischen Praxen und Kliniken erhalten Sie umfassende Informationen zu Familienplanung und Verhütung.

Menschen aus Stadt und Landkreis Gießen können eine Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmethoden beantragen, wenn sie:

 

  • Grundsicherung nach dem SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3, SGB XII
  • Grundsicherung nach Kapitel 4, SGB XII oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 beziehen.

 

Der Verhütungsmittelfonds des Landkreises Gießen steht hierfür zur Verfügung. ProFamilia verwaltet diesen Fonds und informiert Sie über Antragstellung und Abwicklung unter

https://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/hessen/beratungsstelle-giessen/verhuetungsmittelfonds

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Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Riversplatz 1-9
35394 Gießen
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