Reisen mit Heimtieren

Wer mit seinem Heimtier verreisen will, sollte sich frühzeitig mit den geltenden EU-Verordnungen auseinandersetzen und um einen gültigen EU-Heimtierausweis kümmern. Wichtigstes Ziel sowohl für Reiseverkehr als auch für Handel mit Haustieren ist der Schutz vor der Einschleppung der Tollwut in andere Länder.

Rechtsgrundlagen sind die Verordnungen:

  • Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
Ein Hund sitzt im Kofferraum eines PKWs. Die Kofferraumklappe ist geöffnet. Neben dem Hund liegt ein Koffer, ein Sonnenhut und zwei Bälle.

Ausstellung des Ausweises

Der EU-Heimtierausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem der ermächtigte Tierarzt / die ermächtigte Tierärztin überprüft hat, dass das Heimtier mit einem Transponder gekennzeichnet ist und die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit folgenden Angaben ausgefüllt hat:

  • Abschnitt I. Angaben zum Besitzenden: Name und Kontaktinformationen des Tierhaltenden
  • Abschnitt II. Beschreibung des Tieres: Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Tieres
  • Abschnitt III. Kennzeichnung des Tieres: Nummer des Transponders sowie Zeitpunkt des Anbringens / Ablesens und Ort des Transponders, Laminierung der Seite mit erforderlichen Informationen zur Kennzeichnung
  • Abschnitt IV. Ausstellung des Ausweises: Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ausstellenden Tierarztes

Die Ermächtigung ist meist an die Praxis gebunden und wird mit dem Praxisstempel bestätigt. Der Tierhaltende muss den Ausweis unterschrieben haben.

Dokumentation und Aufbewahrung beim Tierarzt

Der Tierarzt / die Tierärztin, der/die den Ausweis ausstellt, ist dazu verpflichtet, folgende Angaben mit einer Aufbewahrungsfrist von mindestens drei Jahren zu dokumentieren:

  • Ort des Transponders
  • Zeitpunkt des Anbringens / Ablesens des Transponders
  • Nummer des Transponders
  • Name und Kontaktinformationen des Tierhaltenden
  • die Nummer des EU-Heimtierausweises

Behandlung gegen Echinococcus

Einige Länder fordern für Hunde auch eine Echinococcus-Behandlung. Echinococcen sind kleine Parasiten, die zur Klasse der Bandwürmer zählen.

Im Falle einer notwendigen Behandlung vor der Abreise muss dies in Abschnitt VII eingetragen werden. Der Aufkleber mit den Informationen zur Echinococcus-Behandlung muss laminiert werden. Sofern die Eintragungen handschriftlich erfolgen, entfällt die Laminierungspflicht.

Durchführung und Dokumentation der Tollwutimpfung

Die Reise mit Haustieren aus Regionen, die als nicht tollwutfrei gelten, stellt ein Risiko für die Verschleppung des Virus’ dar. Eine Impfung gegen Tollwut ist daher essenziell wichtig und bei der Reise ins Ausland verpflichtend.

Folgendes ist bei der Impfung zu beachten:

  • Das Heimtier muss zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens zwölf Wochen alt sein.
  • Vor jeder Tollwutimpfung ist die Kennzeichnung des Heimtieres zu überprüfen. Wenn der Transponder nicht auslesbar ist oder die Transpondernummer nicht mit der im Ausweis dokumentierten Nummer übereinstimmt, darf die Tollwutimpfung nicht in den EU-Heimtierausweis eingetragen werden.
  • Der Aufkleber mit den Informationen zur Tollwutimpfung ist mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
  • die Gültigkeit der Tollwutimpfung beginnt frühestens nach 21 Tagen (bei Erstimpfungen oder bei Auffrischungs­impfungen, welche nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgen).
  • die Gültigkeitsdauer (nach Herstellerangaben) ist einzutragen.

Bei weiteren Frage können sich ierhalter:innen und Ärzt:innen an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz wenden.

Tollwutantikörper­titerbestimmung: Blutentnahme und Dokumentation

Eine Tollwutimpfung gilt dann als wirksam, wenn eine gewisse Menge von Antikörpern im Blut des Tieres nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis erfolgt über die sogenannte Anitkörper-Titerbestimmung.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Entnahme der Blutprobe erfolgt mindestens 30 Tage nach einer gültigen Tollwutimpfung.
  • Die Blutentnahme erfolgt erst, nachdem die Kennzeichnung des Heimtieres überprüft wurde.
  • Die Blutprobe muss an ein zugelassenes Labor geschickt werden.
  • Der ausreichende Tollwutantikörpertiter (mindestens 0,5 IE/ml) ist von dem ermächtigten Tierarzt, der die Blutprobe entnommen hat, in Abschnitt VI des Heimtierausweises zu bescheinigen. Dies muss vor der Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland erfolgen, damit das Heimtier ohne eine dreimonatige Wartezeit wieder in die EU zurückreisen darf.

Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine

Geflüchtete aus der Ukraine, die Hunde, Katzen oder Frettchen mit nach Deutschland bringen, müssen die üblichen Bestimmungen beachten, die für die Einreise mit einem Heimtier aus einem Land gelten, das nicht zur EU gehört und nicht als frei von Tollwut gilt.

Die Tiere benötigen eine Kennzeichnung per Mikrochip und einen Ausweis, der die Impfung gegen Tollwut und einen ausreichenden Antikörpernachweis dokumentiert. Welpen dürfen frühestens im Alter von sieben Monaten in die EU eingeführt werden. Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf nach Deutschland gebracht werden.

Ziel der Regelungen ist der Schutz vor einer Einschleppung und Verbreitung der Tollwut, die in der Ukraine noch immer vorkommt, während Deutschland als frei davon gilt.

Ungeimpfte Hunde und Katzen können sich infizieren und die Krankheit schon etwa zwei Wochen vor dem Auftreten von Symptomen weiterverbreiten. Auch Menschen können durch infizierte Tiere angesteckt werden und tödlich erkranken.