Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens dürfen Medikamente mitgeführt werden, die unter das Beäubungsmittelgesetz fallen. Voraussetzung hierfür ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung, die von dem Gesundheitsamt beglaubigt worden ist. Grundlage hierfür ist Artikel 75 des Schengener Abkommens.
Es dürfen nur Bescheinigungen beglaubigt werden, wenn sich die Praxis des ausstellenden Arztes im Landkreis Gießen befindet. Der Wohnort des Patienten ist unerheblich.
Befindet sich die Praxis des ausstellenden Arztes nicht im Landkreis Gießen, wenden Sie sich bitte direkt an das Gesundheitsamt des für den Praxissitz zuständigen Landkreises bzw. Stadt.
Die Beglaubigung von Bescheinigungen erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Termine orientieren sich an den Öffnungszeiten der Kreiskasse.
Wichtig: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Derzeit hat das Abkommen in folgenden Ländern Gültigkeit:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Für die Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.