Wer als Heilpraktiker/in die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis. Darunter fällt jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit, um Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes erteilt.
Außerdem hat das Gesundheitsamt nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst die Berufsaufsicht über die im Landkreis tätigen Heilpraktiker/innen.
Das zuständige Gesundheitsamt führt die schriftliche und mündlich-praktische Heilpraktikerüberprüfung (Heilpraktiker Allgemein und Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie) zweimal jährlich durch (jeden 3 Mittwoch im März und jeden 2. Mittwoch im Oktober).
Das Bestehen des schriftlichen Teils der Überprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme am mündlich-praktischen Teil. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Antragsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Gießen oder mit nachgewiesener Niederlassungsabsicht. Dabei werden BewerberInnen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Gießen bevorzugt berücksichtigt.
Die Antragsunterlagen, eine allgemeine Information, Hinweise zum Datenschutz und sonstige relevante Unterlagen finden Sie rechts in der Infoleiste zum Herunterladen.
Anmeldezeiträume
März-Überprüfung: 1. November bis 15. Dezember des Vorjahres
Oktober-Überprüfung: 1. Mai bis 15. Juni des entsprechenden Jahres
Aufgrund der begrenzten Teilnehmerplätze werden diese nach Eingang der vollständigen Unterlagen vergeben.
HINWEIS: Anträge, die uns außerhalb der oben genannten Zeiträume erreichen, werden mit einem entsprechenden Vermerk zurück gesendet.
Eine Ausnahme bilden die Anträge für die Erteilung der Heilkunde nach Aktenlage, diese können jederzeit eingereicht werden.
20. März 2024 (Anmeldezeitraum: 1. November 2023 – 15. Dezember 2023)
Die mündlich-praktische Überprüfung findet zeitnah nach der schriftlichen Überprüfung statt, der genaue Termin wird spätestens am Tag der schriftlichen Überprüfung bekanntgegeben.