Nach Paragraf 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) führt das Gesundheitsamt die Belehrung bei Personen durch, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder auf andere Weise in den Verkehr bringen. Examiniertes Kranken- und Altenpflegepersonal ist für diese Tätigkeiten, die im Rahmen der Beschäftigung als Kranken- oder Altenpfleger/Innen ausgeübt werden, von dieser Regel ausgenommen.
Die Bescheinigung nach Paragraf 43 IfSG ist lebenslang gültig, wenn nach Erwerb der Bescheinigung in den folgenden drei Monaten erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird.
Für die Belehrung entstehen Kosten in Höhe von 29 Euro.
Für die Teilnahme an der Belehrung muss sich Ihr Wohnsitz in der Stadt oder im Landkreis Gießen befinden!
Im Online-Kalender stehen Ihnen max. 6 Wochen für eine Terminreservierung zur Verfügung. Bei der Termivergabe kann es deshalb zu längeren Wartezeiten kommen. Neue Termine werden stufenweise freigeschaltet.
Nähere Informationen zum Ablauf vor Ort erhalten Sie in der Bestätigungs-E-Mail nach einem gebuchten Termin. Die Dauer einer Belehrung beträgt etwa eine Stunde. Im Anschluss wird Ihnen die Bescheinigung ausgehändigt.
Informationsmaterialien stehen Ihnen vor Ort sowie auf dieser Seite in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Sollten Sie jedoch einen Dolmetscher für die allgemeine Belehrung benötigen, wäre dieser von Ihnen zu organisieren.
Hier kommen Sie zur Online-Terminreservierung.
Gruppenbelehrungen in Betrieben/Einrichtungen:
Es besteht die Möglichkeit für Gruppen über 20 Personen, die Belehrung vor Ort in den Betrieben/Einrichtungen durchzuführen. Nähere Informationen erhalten Sie telefonisch oder per E-Mail.