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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Mensch hält in seinen Händen stapelweise Bücher.

Tatsächliche oder angebliche Erkrankungen mit Rücktritt oder Abbruch einer Prüfung müssen beim Prüfungsamt durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Manche Prüfungsämter verlangen zusätzlich ein amtsärztliches Attest.

 

Der Amtsarzt stellt die gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen fest. Er differenziert hierbei zwischen prüfungsabhängigen und prüfungsunabhängigen Beschwerden. Deshalb ist auch die unverzügliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) mit Diagnose von Ihrem/r behandelndem/r Arzt/Ärztin unbedingt erforderlich. Die Kosten für die Untersuchung betragen 70 Euro und werden von dem Betroffenen getragen.

 

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Studienortes. Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Prüfungsfähigkeit des Kandidaten anhand der vorgelegten Atteste, aus denen Art und Dauer der Erkrankung hervorzugehen hat.

 

 

 

 

 

 

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