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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Wieviel Geld steht Flüchtlinge und Asylbewerber pro Monat zu?

Für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes werden sogenannte Grundleistungen gewährt. Dies ist ein fester Geldbetrag, der nach der Stellung der Person z.B. in einer Familie und nach verschiedenen Altersgruppen gestaffelt ist. Dazu gehört auch ein monatliches Taschengeld.


Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html

 

Bedarfe außerhalb der Regelsätze

Liegt ein besonderer Bedarf vor, der nicht durch die monatlichen Geld- oder Sachleistungen gedeckt wird, können im Einzelfall auch weitergehende Leistungen in Frage kommen. Informationen erhalten Sie jeweils durch die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in in der Stabsstelle Flüchtlingswesen. Die Kontaktdaten sind auf dem Briefkopf der Leistungsbescheide ausgewiesen. Sachbearbeiter beantworten auch alle Fragen rund un einmalige Beihilfen.

 

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz

Hierunter sind Leistungen für Kinder und Schüler/innen zu verstehen. Beispielweise die Erstausstattung zum Schulbesuch, die Teilnahme an Klassenfahrten, Schulmittagessen etc.  Diese werden nicht automatisch ausgezahlt. Die Leistungen sind alle antragsabhängig. Ansprechpartner ist der Fachdienst Soziales und Senioren, Bildungs- u. Teilhabepaket, des Landkreises Gießen, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, Tel. 0641 9390-0. Weitergehende Informationen zum Bildungs- u. Teilhabegesetz (BuT) finden Sie hier.

 

Erhalten Flüchtlinge eine Unterstützung für öffentliche Verkehrsmittel?

In den Asylbewerberleistungen sind auch die Kosten für Bus- oder Bahnfahrten enthalten, sodass grundsätzlich keine weiteren Förderungen/Zuschüsse zu Bus- und Bahnfahrkarten gewährt werden. Dies betrifft auch Busfahrten zu Regelkindergärten.

 

Müssen Flüchtlinge die Rundfunk-Gebühren für Radio und Fernsehen zahlen?

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind Asylbewerbern/innen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, vom Rundfunkbeitrag befreit.


Um sicherzustellen, dass Asylbewerbern/innen erst gar nicht angeschrieben werden, meldet der Landkreis Gießen in regelmäßigen Abständ entsprechende Unterkünfte. Die Adressen werden dann im System gesperrt.


Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de  


Oder unter folgender Kontaktadresse:


ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Telefon: 0221 5061-0 (Zentrale)

 

Ist ein Girokonto notwendig?

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt per Banküberweisung. Deshalb ist es wichtig, dass die Asylbewerber schnellstmöglich Girokonten eröffnen. Es gibt zwischenzeitlich einen Rechtsanspruch gegenüber den jeweiligen Banken und Sparkassen, ein Bankkonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Die im Landkreis Gießen ansässigen Institute arbeiten mit dem Stab Flüchtlingswesen eng zusammen und bieten entsprechende Konten an. Die Kontoeröffnung kann entweder unmittelbar im Stab Flüchtlingswesen vorgenommen oder aber weitergehende Informationen eingeholt werden.

 

Generell prüfen die Geldinstitute die Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes. Für eine Kontoeröffnung wird ein sogenannter Ankunftsnachweis oder eine Gestattung (§55 Aufenthaltsgesetz) benötigt. Bis ein Bankkonto eröffnet werden kann, erhalten sie daher ihre Leistungen durch die Stabsstelle Flüchtlingswesen des Landkreises bar ausgezahlt.


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Der Kreisausschuss

Flüchtlingswesen
Riversplatz 1-9
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