Was ist bei Schul- und Kitanmeldung zu beachten?
Eine Übersicht der Förderkonzepte für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund bietet der Flyer „Erfolgreich Deutsch lernen“ des Hessischen Kultusministeriums.
- Grundschule: bis 10 Jahren, Einschulung Stichtagsbezogen, Grundschule vor Ort (Ausnahme Goethe-Schule Staufenberg -> Einschulung Daubringen). Bestimmte Gesamtschulen (fast alle im LK Gießen) mit DaZ-Klassen: (außer Gesamtschule Gleiberger Land in Wettenberg) von 10 bis 16 Jahren.
- Intensivklassen an beruflichen Schulen – Integration- und Abschluss-Klassen (Intea): Eine Einschulung erfolgt ausschließlich in die Friedrich-Feld-Schule, von dort wird je nach Leistungsstand weiter verteilt.
- Fahrkarten für Schüler/innen:
Grundsätzlich ist ein Antrag beim jewe iligen Sekretariat der Schule notwendig. Dieser Antrag wird vom Sekretariat an den Fachdienst Schulen weitergeleitet, von dort eine Fahrkarte bestellt. Anträge werden vom Fachdienst Schulen an die Verkehrsgesellschaft Oberhessen (VGO) weitergeleitet. Nach bereits ein bis zwei Tagen wird die Fahrkarte an die Schule versandt. Fahrtkosten für Schüler/innen werden übernommen, sofern die Entfernung von Wohnort zur Schule bei Grundschülern mehr als zwei Kilometer, bei weiterführenden Schulen mehr als drei Kilometer beträgt. Kostenübernahme gilt längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. - Impfungen sind nicht Voraussetzung für einen Schulbesuch. Die üblicherweise bestehende Eingangsuntersuchung gilt auch für Flüchtlingskinder.
- Alle Schulen halten eigene Vordrucke für die Schulanmeldung bereit. Insoweit gibt es unterschiedliche Formulare. Eine Anmeldung über Internet ist in der Regel (noch) nicht möglich.
- Auch für die Anmeldung bei den Kindertagesstätten werden unterschiedliche Formulare vorgesehen, welche unmittelbar bei der jeweiligen Kindertagesstätte zu erhalten sind.
Gibt es eine Kita-Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht zum Besuch einer Kindertagesstätte gibt es nicht. Während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung besteht noch kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Kinder im Asylverfahren haben, wenn sie in einer kommunalen Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen sind, wie deutsche Kinder einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 6 Abs. 2 SGB VIII).
Zwischen der Vollendung des ersten und des dritten Lebensjahres können sie die Betreuung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater verlangen. Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Wenn den Erziehungsberechtigten die Kosten nicht zuzumuten sind, kann beim Jugendamt eine Übernahme der Kosten beantragt werden. Die Landesregierung trägt dazu bei, dass allen Kindern unabhängig von ihrer Herkunft und ihren sozialen Rahmenbedingungen gleiche Bildungschancen eingeräumt werden.
Müssen die Kinder in die Schule gehen?
Auch für Flüchtlingskinder, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Notunterkunft untergebracht sind, gibt es eine Schulpflicht. Wenn sie jünger als zehn Jahre sind, besuchen sie die Grundschule am Wohnort.
Sind sie älter als zehn Jahre, besuchen sie sogenannte Intensivklassen, die an festen Schulen im Landkreis Gießen eingerichtet sind. Dort bleiben sie bis zu einem Jahr bevor sie die weiterführende Regelschule vor Ort besuchen.
Die Vermittlung in die Intensivklassen erfolgt durch das Staatliche Schulamt, in der Regel über die betreuenden Sozialarbeiter/innen. Näheres hierzu finden Sie bei der Frage „Was ist bei Schul- und Kitanmeldung zu beachten?“
Wer hat das Recht auf Schulbesuch?
Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die in Hessen ihren tatsächlichen Aufenthalt haben, aber nicht schulpflichtig sind, haben das Recht auf Besuch der Schule. Dieses Recht wird ohne Einschränkung gewährt.
Wer kümmert sich um die Schulanmeldung?
Die Eltern müssen ihr Kind in der örtlichen Schule anmelden. Dabei ist ihnen der/die für die Gemeinschaftsunterkunft zuständige Sozialarbeiter/in behilflich.
In der Regel sind in jeder Gemeinschaftsunterkunft die Sprechzeiten des Sozialdienstes/ der konkrete Ansprechpartner für die Sozialarbeit veröffentlicht.
Wie funktioniert die Schülerbeförderung?
Die üblicherweise bestehende Kostenübernahme für die Schülerbeförderung gilt für Flüchtlingskinder genauso wie für deutsche Kinder.
Das bedeutet: Eine finanzielle Unterstützung Schülerbeförderung erhalten Schüler/innen, die die nächstgelegene weiterführende Schule besuchen, auf den Bus oder Zug angewiesen sind (bei mindestens drei Kilometer Entfernung/bei Grundschülern zwei Kilometer Entfernung - jeweils einfache Strecke) und deren Kosten niemand anderes übernimmt.
Es ist notwendig, dass die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung unmittelbar bei der Anmeldung zum Schulbesuch im Sekretariat der jeweiligen Schule erfolgt.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.lkgi.de/jugend-und-schule/schulen/schuelerbefoerderung
Mittagsverpflegung
Alle Kinder und Jugendlichen sollen die Möglichkeit haben, an der in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilzunehmen.
Wichtig ist neben der Nahrungsaufnahme das gemeinschaftliche Erlebnis mit Gleichaltrigen.
Antragsverfahren
- Neuantrag:
- Sie füllen den Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistung aus,
- kreuzen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an
- tragen die besuchte Einrichtung/Schule ein und
- geben den Antrag bei der Stabsstelle Flüchtlingswesen des Landkreises Gießen ab.
- Wir senden Ihnen eine Kostenübernahmeerklärung für die Dauer des Bewilligungszeitraums der jeweiligen Sozialleistung zu.
- Wir senden eine Kopie der Kostenübernahmeerklärung an die zuständige Abrechnungsstelle.
- Ihr Kind darf am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen.
Guten Appetit!
- Sie füllen den Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistung aus,
- Weiterbewilligung:
- Wenn Sie SGB II Leistungen beziehen, müssen Sie lediglich Mittagessen im Folgeantrag ankreuzen.
- Wenn Sie andere Sozialleistungen erhalten, erfolgt das Verfahren wie bei einem Neuantrag (siehe oben).
Entsprechende weiterführende Informationen und Anträge finden Sie unter https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/soziales/bildung-und-teilhabe
Gibt es eine Unterstützung für Schulmaterial?
Zur Beschaffung des benötigten Schulbedarfs erhalten Schüler/innen jeweils zu Beginn des Schulhalbjahres einen zusätzlichen Geldbetrag gezahlt. Dies sind 70 Euro (zum 1. August ) und 30 Euro (zum 1. Februar). Der Antrag kann unmittelbar bei dem/der Sachbearbeiter/in im Stab Flüchtlingswesen des Landkreises Gießen gestellt werden, sofern Sie nicht Leistungsbezieher nach dem SGB II sind. Dann ist der Antrag beim Jobcenter zu stellen.
Voraussetzung dafür: Das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet und es wird eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht. Schüler/innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen. Entsprechende weiterführende Informationen und Anträge finden Sie unter https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/soziales/bildung-und-teilhabe
Werden Kita- und Schulausflüge bezuschusst?
Schüler/innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Kinder, die eine Kita besuchen, können die Übernahme der Kosten für Ausflüge beantragen. Der Antrag kann bei dem Fachdienst Soziales und Senioren, Team Bildung u. Teilhabeleistungen, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, gestellt werden. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II ist der Antrag beim Jobcenter zu stellen. Schüler/innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z.B. Sportschuhe, Badezeug).
Wird Nachhilfe (Lernförderung) gefördert?
Lernförderung (Nachhilfe) erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
Lernförderung kann in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch das Lernziel (die Versetzung in die nächste Klasse) erreicht werden kann und es an der Schule sonst keine ausreichende Unterstützung gibt.
Die Lernförderung gilt für ein konkretes Angebot, mehrere Nachhilfestunden oder einen ganzen Kurs, je nachdem was die Lehrkraft für notwendig hält.
Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z.B. Übertritt in das Gymnasium) kann keine Lernförderung gewährt werden. Details hierzu Sie unter https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/soziales/bildung-und-teilhabe.
Werden Kinder und Jugendliche bei Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten unterstützt?
Mit einer Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dafür stehen jedem Kind monatlich 10 Euro zur Verfügung, die zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Gesellschaft (z.B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeiten) verwendet werden.
Informationen über die Voraussetzungen und dem Antragsverfahren erhalten Sie unter https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/soziales/bildung-und-teilhabe.
Welche Voraussetzungen gibt es für einen Hochschulzugang?
Voraussetzung für den Hochschulzugang in Deutschland ist grundsätzlich ein Sprachnachweis auf C1-Niveau.
Die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) verfügt neben kostenfreien Anfänger-Deutschkursen für Flüchtlinge über ein kostenpflichtiges studienvorbereitendes Deutschkursprogram, das für JLU-Bewerber aus allen Ländern offen steht: https://www.uni-giessen.de/internationales/sprachkurse/in/intensiv
Abgedeckt in Gießen sind damit keine Deutschkurse ab dem Level B2 (ungefähr das Niveau nach Abschluss des 600-stündigen Integrationskurses) bis zum Hochschulniveau (C1).
Zur Finanzierung von Sprachkursen, die an den Integrationskurs anschließen, kommt in Betracht:
Der Garantiefonds Hochschule Stipendien mit studienvorbereitenden Deutsch-Intensivkursen:
http://www.bildungsberatung-gfh.de/index.php/foerderung-nach-den-richtlinien-der-gf-h
Ein anderer potentieller Stipendiengeber ist der Evangelische Entwicklungsdienst, der ebenfalls Flüchtlingsstipendienprogramme hat:
http://info.brot-fuer-die-welt.de/stipendienprogramm/fluechtlingsstipendienprogramm-0
Außerdem besteht während der Teilnahme an einem Intensivsprachkurs zur Vorbereitung der Studienaufnahme Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (solange der/die Teilnehmer/in noch nicht immatrikuliert ist und die übrigen Voraussetzungen zutreffen). Für den Sprachkurs selbst gibt es jedoch keine Förderung vom Jobcenter, weder für die Teilnahme, noch für Fahrtkosten. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II endet mit der Immatrikulation.
Sobald die Sprachvoraussetzungen für den Hochschulzugang erfüllt sind, geht es um die Frage der Finanzierung des Studiums. Hier kommt (direkt nach der Immatrikulation) die Bewerbung auf ein HessenFonds-Stipendium vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder ein BAFöG-Antrag in Betracht:
https://www.uni-giessen.de/internationales/hessenfonds
http://www.studentenwerk-giessen.de/Studienfinanzierung/BAf%F6G/
Wie erhält ein Flüchtling ab 16 Jahren einen Schulzugang?
- Unter 16-Jährige:
Aufnahme von Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt an den Regelschulen mit Intensivklassen Deutsch.
Die Schüler/innen haben ab dem Aufnahmedatum einen Anspruch auf eine zweijährige Beschulung an der Regelschule (Förderdauer analog zum Bildungsgang „InteA“ - Übergänge aus Regelschule in „InteA“ erfolgen nicht). - Im Alter vom 16 bis 20 Jahren:
Aufnahme in den Berufsschulen zum Bildungsgang „InteA“.Verpflichtende Aufnahme aufgrund der Schulpflicht für alle 16- und 17-Jährigen.
Für Personen von 18 bis 20 Jahren ist eine Aufnahme grundsätzlich möglich. Förderdauer maximal 24 Monate ab Schulanmeldung.(Entlassung orientiert sich am Aufnahmedatum, nicht am Schuljahresende)
Möglichkeit des Hauptschulabschlusses besteht über externe Prüfung nach wie vor. „InteA“-Klassen werden von mehreren Berufsschulen in Gießen angeboten, die Anmeldung erfolgt zentral bei Herrn Dr. Siebert von der Wirtschaftsschule am Oswaldsgarten (Tel. 0641 306-3127). - Ab 20. Geburtstag bis 21. Geburtstag:
Die Umsetzung erfolgt nicht an den Berufsschulen, sondern bei Trägern der Erwachsenenbildung (Stichwort: Abendschule). Die Anmeldung erfolgt direkt bei der Abendschule Gießen, Tel. 0641 306-3082, Ansprechpartner: Herr Cebulla (Schulleiter).
Eine Anmeldung (für „Sprachförderkurse für Flüchtlinge an Schulen für Erwachsene“) kann auch über das Beratungszentrum ABZ am Staatlichen Schulamt erfolgen.
Weitere Info des Schulamts für Stadt- und Landkreis Gießen über folgenden Link:
https://schulamt-giessen.hessen.de/irj/SSA_Giessen_Internet?cid=567becf0b01cdeaf3ccdc7f121801419 - Alter 20 Jahre (bis 21. Geburtstag): Abendschule