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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Wie wird die Krankenversorgung sichergestellt?

Da die meisten Asylbewerber/innen über keinen Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verfügen (dieser folgt nach 18 Monaten Aufenthalt oder einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren), werden auch die notwendigen Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, sowie bei Schwangerschaft und Geburt übernommen. Die Krankenscheine werden im Rahmen der Zuweisung, in der Regel bereits am Tag der Zuweisung, allen Asylbewerber/innen ausgehändigt. Weitere benötigte Krankenscheine können über den in den Gemeinschaftsunterkünften tätigen Sozialdienst angefordert werden, oder aber in den jeweiligen Sprechstunden unmittelbar in der Stabsstelle Flüchtlingswesen am Riversplatz in Gebäude B beantragt beziehungsweise in Empfang genommen werden.

 

Erfolgt eine medizinische Versorgung vor der Zuweisung?

Nach der Einreise werden alle Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort werden sie untersucht und erhalten einen Arztbrief über etwaige Befunde. Bei ansteckenden Krankheiten werden sie nicht einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen erhält der Landkreis Gießen eine Information, damit der Flüchtling zur Weiterbehandlung an einen entsprechenden Arzt verwiesen werden kann.

 

Wie werden die Menschen medizinisch versorgt?

Umfassende Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre "Informationen zur ärztlichen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Kreis Gießen" .
 

Wann erhalten Flüchtlinge eine Versichertenkarte?

Im Regelfall erfolgt die Abrechnung für Asylbewerber und Geduldete erst nach 18 Monaten des Aufenthalts durch eine gesetzliche Krankenkasse. Dann erhalten Asylbewerber und Geduldete eine Versicherungskarte und bekommen alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben. Nicht übernommen werden Brillen, nicht verschreibungspflichtige Medikamente sowie Dolmetscher- und Fahrtkosten.  Sofern bereits im Laufe der 18 Monate das Asylverfahren positiv endet, erfolgt die Zuweisung zu einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar nach der Entscheidung über das Asylverfahren.

 

Wie wird eine Notfalleinweisung abgerechnet?

Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf die Übernahme der Krankenhauskosten unmittelbar an die Stabsstelle Flüchtlingswesen.

 

Wer zahlt die Transportkosten?

Transportkosten etwa mit dem Taxi werden nur übernommen, wenn dies der Arzt verordnet hat. Über eine Kostenübernahme entscheidet die Stabsstelle Flüchtlingswesen im Einzelfall vor Inanspruchnahme der Leistung. Ungünstige Verkehrsbedingungen rechtfertigen dabei nicht, dass eine ärztliche Transportanweisung ausgestellt wird.

 

Kein Leistungsanspruch besteht auf Behandlungen, die nicht eindeutig medizinisch indiziert sind oder die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Die Behandlung chronischer Erkrankungen scheidet damit grundsätzlich aus, wobei im Einzelfall eine Behandlung gewährt werden kann, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

 

Kosten für den Dolmetscher?

Benötigt der Asylbewerber einen Dolmetscher, werden die Kosten nach eingeholter Genehmigung ebenfalls übernommen. Die Kostenübernahme muss im Vorfeld mit der Leitung des Sozialdienstes im Stab Flüchtlingswesen abgeklärt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme finden Sie hier.

 

Was ist bei einer Schwangerschaft abgedeckt?

Bei Schwangerschaft werden auf Antrag Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus und eine Betreuung durch die Hebamme übernommen.

Die Schwangerschaftsbekleidung wird eine Beihilfe gewährt. Diese kann bei dem/der Sozialarbeiter/in in der Gemeinschaftsunterkunft und in den Sprechstunden der Stabsstelle Flüchtlingswesen beantragt werden.

Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin kann eine Beihilfe für die Säuglingserstausstattung gewährt werden.

Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum.


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