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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Welche Aufgaben hat der Landkreis?

Flüchtlinge aus Krisen- und Kriegsgebieten bei uns im Landkreis Gießen aufzunehmen, ist eine Weisungsaufgabe nach dem Landesaufnahmegesetz des Landes Hessen. Nach einem festgelegten Schlüssel (Einwohnerzahlen/Wirtschaftskraft) erfolgt die Zuweisung durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt von den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Landkreise. Unterbringung und Förderung der Integration sind Aufgaben der Landkreise sowie der Städte und Gemeinden.

 

Hierfür ist der Landkreis organisatorisch gefordert. Denn die Listen der Flüchtlinge, die dem Landkreis Gießen zugewiesen werden, kommen kurzfristig freitags und montags vom Regierungspräsidium in Darmstadt.

 

Der klassische Ablauf sieht wie folgt aus: Montag bis Dienstag wird die Verteilung geplant. Dies macht die Sozialarbeit in Abstimmung mit den Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte. Donnerstags ist Zuweisungstag. Erst dann wird klar, ob alle listenmäßig erfasste Personen tatsächlich auch ankommen. Darunter befinden sich immer wieder auch weitere Personen, deren Nationalitäten und Krankheiten zu berücksichtigen sind und welchem Rechtskreis sie angehören.

 

Für das Asylverfahren selbst – also die Entscheidung, ob jemand Asyl erhält oder nicht – ist das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das Asylverfahren wird im Ankunftszentrum Gießen abgewickelt. Alle in Hessen ankommenden Flüchtlinge werden im Ankunftszentrum Gießen registriert, medizinisch untersucht und können ihren Antrag auf Asyl stellen. Im Idealfall wird der Asylantrag innerhalb von 48 Stunden im Ankunftszentrum bearbeitet und entschieden.


 

Was ist der Unterschied zwischen Asylbewerber, Flüchtling und Kontingentflüchtling?

Asylbewerber sind Personen, die in einem Land um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung bitten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.


Zu den Asylbewerbern zählen Flüchtlinge, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Mit der Anerkennung des Asylverfahrens nennt man diese Gruppe Asylbewerber mit Aufenthaltstitel. Dieser wird für drei Jahre ausgesprochen. Danach erfolgt eine erneute Prüfung oder eine Duldung, weil Gründe vorhanden sind, die eine Abschiebung der Menschen nicht möglich machen.


Eine weitere Untergruppe der Asylbewerber sind die sogenannten Kontingentflüchtlinge. Diese anerkannten Flüchtlinge werden in festgelegten Kontingenten gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Diese durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren mehr, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, können ihren Wohnsitz jedoch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht frei wählen. Sie haben Anspruch auf einen Integrationskurs und einen Sprachkurs und erhalten von Anfang an eine Arbeitserlaubnis.

 

Woher kommen die Flüchtlinge?

Die Menschen, die im Landkreis Gießen als Asylsuchende leben, stammen derzeit überwiegend aus Afghanistan, Eritrea, Iran, Irak, Pakistan und der Türkei.

 

Wie beginnt das Asylverfahren?

Menschen, die aus ihren Heimatländern flüchten und in Deutschland einreisen, stellen in der Regel einen Asylantrag. Sie werden zunächst auf die Bundesländer verteilt und in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. In Hessen wird für die Asylantragstellung das Ankunftszentrum in Gießen zuständig (siehe auch welche Aufgaben hat der Landkreis).

 

Welche Behörde entscheidet, ob ein Asylantrag stattgegeben wird?

Die Entscheidung über einen gestellten Asylantrag erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Ankunftszentrum Gießen.

 

Kann der Landkreis etwas tun, um die Asylverfahren zu beschleunigen?

Nein. Der Kreis ist für die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber zuständig. Das Asylverfahren selbst führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch. Auf das Verfahren hat der Landkreis keinen Einfluss.

 

Gibt es eine Unterstützung bei einer Rückkehr in die Heimat?

Flüchtlinge und Asylbewerber, die dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren wollen oder zur Ausreise verpflichtet sind, können für die Durchführung und Finanzierung der Heimreise Unterstützung erhalten. Ansprechpartner ist das Regierungspräsidium Gießen im Ankunftszentrum Gießen oder der Fachdienst Personenstandswesen des Landkreises.

 

Können Flüchtlinge einen Führerschein machen?

Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung können einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Aufenthaltsgestattung ist ein ausreichender amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt des Fahrerlaubnisbewerbers.
Weitergehende Informationen zu dieser Thematik finden Sie hier: Fahrerlaubnisbehörde.  

 

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für Asylbewerber und Flüchtlinge in Sportvereinen aus?

Asylbewerber/innen und Flüchtlinge sind dann versichert, wenn sie in einem dem Landessportbund Hessen angeschlossenen Verein Sport treiben. Der Versicherungsschutz wird in vollem Umfang in der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung gewährleistet.


Er gilt für die versicherten Personen auch als Zuschauer oder Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte und endet mit deren Verlassen, spätestens mit Beendigung der Veranstaltung. Mitversichert ist der direkte Weg von den Veranstaltungen in die Unterkunft.

 

Wer haftet für Schäden, die Flüchtlinge verursachen?

Asylsuchende sind nicht automatisch Haftpflicht versichert. Sie haften persönlich – genauso wie jede oder jeder andere.

 

Unbegleitete minderjähriger Ausländer (UMAS)

Im Landkreis Gießen werden auch minderjährige Flüchtlinge – fachlich korrekt unbegleitete minderjährige Ausländer (kurz UmA) –, die ohne Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter nach Deutschland eingereist sind, in Jugendhilfeeinrichtungen (in der Regel Wohngruppen), aber auch in Wohnungen untergebracht, versorgt, betreut und gefördert.


Ihnen wird der Schulbesuch ermöglicht. Außerdem werden sie über Praktika an die Arbeitswelt herangeführt und in Ausbildung vermittelt. Da sie keinen gesetzlichen Vertreter haben, bestellt  das Familiengericht Gießen in der Regel diesen im Rahmen einer Vormundschaft. Sie erhalten Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe.


Inzwischen werden einzelne unbegleitete minderjährige Asylbewerber auch von sogenannten Gastfamilien im Rahmen der Jugendhilfeleistung der Vollzeitpflege aufgenommen. Interessierte Privatpersonen/-familien wenden sich dazu bitte zunächst an unseren Pflegekinderdienst.


Ansprechpartner für minderjährige Ausländer ist der Fachdienst Jugend beim Landkreis Gießen.

 

Begleitete unbegleitete minderjährige Ausländer

Es gibt auch minderjährige Kinder und Jugendliche, die nicht mit ihren Eltern, sondern mit Verwandten oder in sogenannten Flüchtlingsverbünden in Deutschland angekommen sind. Diese leben in den Gemeinschaftsunterkünfte des Landkreises. Das Jugendamt stellt regelhaft fest, ob die Begleiter fähig sind die Verantwortung für das minderjährige Kind zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, dann wird das Kind/der Jugendliche  – bei Einverständnis der Betroffenen – in eine Jugendhilfeeinrichtung verlegt. Es wird auch ein Vormund beim Jugendamt eingerichtet, sofern die volljährige Begleitperson nach Einschätzung des Jugendamtes diese Aufgaben der Personensorge nicht übernehmen kann.  

 

Warum haben alle Flüchtlinge eigentlich Smartphones?

Handys sind in Afrika und im Nahen Osten nicht nur Kommunikationsmittel, sondern ersetzen auch die Bank, den Computer, das Radio und das Wörterbuch. Die Menschen kommunizieren mit dem Smartphone per Internet mit ihren Familien. Das ist viel günstiger als ein Auslandsgespräch mit dem Festnetztelefon. Der Landkreis Gießen schafft diese Geräte nicht an.

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Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Flüchtlingswesen
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35394 Gießen
Tel. 0641 9390 0

 

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