Allgemeines Aufenthaltsrecht
Regelungen für EU-Bürger:innen
Freizügigkeit in der EU
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie brauchen dafür nur einen Personalausweis oder Reisepass.
Daueraufenthaltsrecht
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dasselbe gilt für Familienangehörige, die sich seit fünf Jahren zusammen mit ihnen ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde bekommen.
Familienangehörige, die selbst nicht EU-Staatsangehörige sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum. Die Ausländerbehörde stellt nach der Einreise als Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltskarte aus.
Nicht selbstständige Beschäftigung
Für die Aufnahme einer nicht selbstständigen Beschäftigung brauchen Menschen aus der EU grundsätzlich keine besondere Arbeitserlaubnis. Lediglich bulgarische und rumänische Staatsangehörige sollten sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Für sie gelten teilweise Sonderregelungen.
Selbstständige Beschäftigung
Wer einer selbstständigen Arbeit nachgeht, braucht eine Gewerbeanzeige, je nach Art der Tätigkeit auch eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Familienangehörige außerhalb der EU
Familienangehörige, die selbst nicht Bürger:in der EU sind, brauchen ebenfalls den elektronischen Aufenthaltstitel. Um ihn zu bekommen, muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die familiäre Beziehung belegt – beispielsweise Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Benötigt wird auch eine Meldebestätigung des Familienangehörigen, der EU-Bürger:in ist.
Regelungen für Nicht-EU-Bürger:innen
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis können Personen aus Nicht-EU-Staaten bekommen, wenn sie in Deutschland arbeiten, studieren, eine Au-pair-Stelle haben oder zur Familie nachziehen.
Elektronischer Aufenthaltstitel
Menschen, die nicht aus einem Land der EU stammen, erhalten einen elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat, kurz eAT genannt. Auf dem werden personenbezogene und biometrische Daten gespeichert. Weil auch Fingerabdrücke auf der Karte gespeichert werden, müssen Antragstellende ab dem sechsten Lebensjahr persönlich in die Ausländerbehörde kommen. Der eAT wird von der Bundesdruckerei erstellt, die Bearbeitung dauert etwa vier Wochen. Die Zugangsdaten für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion schickt die Bundesdruckerei per Post, beim Abholen der eAt müssen sie mitgebracht werden.
Niederlassungserlaubnis
Nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist es möglich, eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Die Niederlassungserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt.
Daueraufenthalt-EG
Personen aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich wirtschaftlich und sozial integriert haben, können die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ bekommen. Mit diesem Aufenthaltstitel ist es leichter, sich in fast allen anderen EU-Ländern niederzulassen. Vergeben wird sie von der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der Hochqualifizierten aus Nicht-EU-Ländern Einreise und Aufenthalt für eine qualifizierte Beschäftigung ermöglicht. Beantragen kann man sie bei der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes.
Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine

Weitere Informationen rund um die Aufnahme geflüchteter Menschen aus der Ukraine finden sich im pdf-Dokument.
Ausweise und Ausweisersatz
Wer sich als ausländische Person in Deutschland aufhalten will, muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz haben. Zuständig für die Ausstellung oder Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Botschaften oder Generalkonsulate der jeweiligen Herkunftsstaaten.
Nur wenn die Person Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, im Bundesgebiet die Rechtstellung als staatenlose ausländische Person hat oder auf zumutbare Weise von seinen Heimatbehörden keinen Pass oder Passersatz bekommen kann, kann von der Ausländerbehörde des Landkreises ein Passersatzpapier ausgestellt werden.
Reiseausweis für geflüchtete, staatenlose oder ausländische Personen
Ein Reiseausweis ist ein Passersatzpapier. Es gibt ihn in drei Arten: für Geflüchtete, Staatenlose und ausländische Personen. Er wird als ePass mit einem Speichermedium ausgestellt. Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium. Auf besonderen Wunsch kann auch der Kinderpass mit Speichermedium versehen werden.
Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis ausgestellt werden, zum Beispiel dann, wenn eine wichtige Reise verhindert würde, weil es bis zur Herstellung des ePasses zu lange dauert. Ein solcher vorläufiger Reiseausweis gilt maximal ein Jahr.
Weil der Reiseausweis von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt wird, sollte man sich zwei bis drei Monate vor Ablauf wegen der Verlängerung bei der Ausländerbehörde melden.
Ausweisersatz für ausländische Personen
Es gibt auch Situationen, in denen jemand nur vorübergehend keinen Pass oder Passersatz hat. Dann ist es möglich, einen Ausweisersatz zu beantragen. Mit ihm kann man nicht reisen, sondern sich nur im Land ausweisen. Über die Ausstellung eines solchen Ausweisersatzes entscheidet die Ausländerbehörde.

Terminvereinbarung
Dienstleistungen der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Reservierungssystem. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden, ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten, falls der vereinbarte Termin abgesagt werden muss.
