Kein Schnitt von Hecken und Sträuchern im Sommerhalbjahr
Untere Naturschutzbehörde erinnert an Schutz von Brutstätten vom 1. März bis 30. September
Vorsicht und Rücksicht bei der Pflege von Gärten und Grundstücken: Das Schneiden von Hecken, Gebüschen und Gehölzen ist derzeit nicht zulässig, daran erinnert die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht jährlich vom 1. März bis zum 30. September ein generelles Verbot für das Abschneiden, Roden und Zerstören von Hecken, Gebüschen und Gehölzen. Eingeschlossen sind auch private Gärten. Damit sollen die Brutstätten heimischer Vogelarten und der Lebensraum anderer Wildtiere geschützt werden.
„Gerade Frühling und Frühsommer sind sensible Phasen für die heimische Vogelwelt“, erklärt Christian Zuckermann, Naturschutzdezernent des Landkreises Gießen. „Viele Arten brüten jetzt und Jungvögel sind besonders schutzbedürftig. Jeder Eingriff in Hecken und Gehölze kann zur Zerstörung von Nestern und zum Tod von Jungvögeln führen.“
Sogenannte Form- und Pflegeschnitte sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur erlaubt, wenn keine Brutplätze gefährdet werden. Grundsätzlich gilt: Jeder nicht unbedingt nötige Eingriff sollte zwischen 1. März und 30. September vermieden und umfangreiche Pflegeschnitte auf den Zeitraum nach dem 30. September verschoben werden. „Naturschutz beginnt vor der eigenen Haustür“, betont Zuckermann. „Mit dem Verzicht auf nicht notwendige Pflegeschnitte kann jeder einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt in der Umgebung leisten.“
Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sind übrigens kein Kavaliersdelikt – in besonderen Fällen drohen empfindliche Bußgelder. Die Untere Naturschutzbehörde führt in den Sommermonaten verstärkt Kontrollen durch.
Weitere Informationen gibt es unter www.lkgi.de/artenschutz-und-vielfalt sowie bei der Unteren Naturschutzbehörde unter Telefon 0641 9390-0, E-Mail: naturschutz@lkgi.de